Auf der Rechtsgrundlage des § 128 Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 07], S. 126, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021(GVBl.I/21, [Nr. 4]) errichtet zur Durchführung die Landesärztekammer Brandenburg die Ärztlichen Stellen des Landes Brandenburg. Die von der Landesärztekammer Brandenburg betriebenen Ärztlichen Stellen nehmen die Prüfung der Qualitätssicherung nach §130 der Strahlenschutzverordnung vor. Zur Deckung der Aufwendungen der Ärztlichen Stellen erhebt die Landesärztekammer für die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen kostendeckende Gebühren. Die Höhe der Gebühr wird durch den Gebührenrahmen der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV-GebOMSGIV) festgelegt. Seit der letzten Anpassung der Prüfgebühren vor 7 Jahren haben sich die Aufgaben der ÄSQR bei der Qualitätssicherung insbesondere in der Röntgendiagnostik aber auch in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie ausgeweitet. Die neuen gesetzlichen Grundlagen, wie das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung beinhalten zusätzliche Aufgaben der Qualitätssicherung, welche die Ärztlichen Stellen umsetzen müssen. In den Fokus der internationalen Gesetzgebung ist die Überprüfung der Patientendosis gerückt, die mit den oben genannten Gesetzesänderungen in deutsches Recht umgesetzt wurden. Damit einhergehend wird der Einsatz der an den Röntgeneinrichtungen vorhandenen Dosisoptimierungsmöglichkeiten nunmehr gesetzlich gefordert und muss durch die Ärztliche Stelle in den Prüfumfang aufgenommen werden. Dies betrifft vor allem zur Angiographie benutzte Geräte in der Untersuchung und Therapie, stationäre und fahrbare Durchleuchtungsgeräte, die Computertomographie und die Mammographie. In allen vorgenannten Bereichen werden durch die Weiterentwicklung in der Röntgendiagnostik zusätzliche Untersuchungsverfahren angeboten, wie z.B. 3D-Darstellungen und Schnittbildtechniken. Die Unterschiedlichkeit der Verfahren und der daraus resultierenden durchgeführten Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle machen eine weitere Differenzierung der Prüfgebühren zwischen den einzelnen Anwendungen notwendig, da sich ein unterschiedlicher Prüfaufwand ergibt. In der Strahlentherapie wurden in den letzten Jahren Spezialtechniken (IGRT, Stereotaxie) flächendeckend eingeführt, was ebenfalls zu einem erhöhten Prüfaufwand führte. In der Nuklearmedizin ist es vor allem der Einsatz von moderneren Untersuchungsverfahren in Kombination mit Hybridbildgebung (PET/CT, SPECT/CT), welche zu berücksichtigen sind. Auf Grund der oben aufgeführten Gründe sowie der stetigen Anpassung des Haushaltes der LÄKB mit dem Ziel der Kostendeckung, wurde eine Neu-Kalkulation des Aufwandes der Prüftätigkeiten in Verbindung mit der Refinanzierung von Aufwendungen vorgenommen und die Prüfgebühren angepasst. Dabei wurde für ca. 7 Jahre vorausschauend kalkuliert. Die neuen Prüfgebühren werden ab dem 01.01.2022 angewendet. Die einzelnen Gebühren finden Sie auf der Homepage der ÄSQR, www.aesqr.de.

Dipl. Ing. Carsten Richter
Referatsleiter Ärztliche Stellen

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