Das Schülerbetriebspraktikum bietet eine Möglichkeit, frühzeitig junge Menschen für den Beruf Medizinischer/r Fachangestellter/r zu begeistern. Die Schüler erhalten während des Praktikums erste berufsspezifische Einblicke in den Berufsalltag von MFA und lernen praxisnah den Arbeitsalltag in einer Arztpraxis kennen. Das Praktikum kann eine wertvolle Unterstützung bei der Berufs- und Studienorientierung sein. Die Schülerpraktikanten können eigene Vorstellungen von Berufen überprüfen und feststellen, ob z.B. dieser Beruf grundsätzlich zu ihnen passt. Bestenfalls gelingt es den Praxisteams, ihre zukünftigen Auszubildenden kennenzulernen und bereits vor Ausbildungsbeginn eine persönliche Bindung aufzubauen.

Zeitraum und Dauer

  • 2 bis 3 Wochen
  • Schüler der 9. Klasse
  • an manchen Gesamt- und Oberschulen auch nochmals in der 10. Klasse

Praktikumsbetrieb

Die Schüler wählen ihren Praktikumsbetrieb i.d.R. selbst aus. Manche Schulen haben Listen mit Praktikumsbetrieben. Sollten Sie einen Praktikumsplatz anbieten, empfehlen wir, mit umliegenden Schulen diesbezüglich Kontakt aufzunehmen oder auch auf der eigenen Homepage oder im Wartezimmer darüber zu informieren

Praktikumsvereinbarung

Zwischen Schule und Praktikumsbetrieb wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Der zu verwendende Vordruck wird durch die Schule gestellt. Darüber sollte eine gesonderte Schweigepflichtbelehrung vorgenommen und dokumentiert werden. Ein Muster erhalten Sie über das Referat Ausbildung MFA.

Betreuung durch die Schule

Während des Praktikums erfolgt i.d.R. einmalig ein Praxisbesuch durch eine Lehrkraft.

Keine Vergütung

Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Eine Vergütung wird nicht gewährt.

Versicherungsschutz

Da es sich um schulische Pflichtpraktika handelt, sind die Praktikanten über die Schule versichert. 

Tätigkeiten

Da die Schüler noch Minderjährig sind, unterliegen sie den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, insb. bei den Arbeits- und Pausenzeiten. 

Vor Beginn des Praktikums ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Es sind grundsätzlich nur Tätigkeiten zulässig, bei denen kein direkter Umgang mit potenziell infektiösem Material erfolgt und die Gefährdungen durch Krankheitserreger mit denen der Allgemeinbevölkerung vergleichbar sind. Es muss im Vorfeld festgestellt werden, bei welchen Tätigkeiten keine Gefährdung durch Krankheitserreger bestehen kann (eingeschränkter Tätigkeitskatalog, als unproblematisch gelten z.B. administrative Tätigkeiten, Empfang). Weitere Informationen dazu bietet ein vom LAVG herausgegebener Flyer zu Branchenspezifischen Regelungen beim Schülerbetriebspraktikum.


Dauer?

2 bis 3 Wochen