Strebt eine Ärztin oder ein Arzt aus dem Ausland die deutsche Approbation an, prüft das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, ob eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Ist das nicht der Fall, wird der gleichwertige Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung nachgewiesen.