FAQs
Häufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag:
Jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnis vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet und die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeübt wird. Dazu zählen beispielsweise auch Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, Industrie oder Medien.
Der Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar 2025.
Die Selbsteinstufung ist bis zum 1. März 2025 einzureichen.
Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 1. Februar 2025 erhalten Sie Ihre Selbstveranlagungsunterlagen nach erfolgter Registrierung und haben dann 4 Wochen Zeit, die Veranlagung durchzuführen.
Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 1. Februar 2025 wird für das laufende Kalenderjahr kein Kammerbeitrag fällig.
Wenn Sie sich bereits am Stichtag dem 1. Februar 2025 in Mutterschutz oder Elternzeit ohne Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit befanden, nehmen Sie Ihre Veranlagung mit dem Mindestbeitrag vor. Beginnen Mutterschutz/Elternzeit nach dem Stichtag, stufen Sie sich bitte regulär mit den Einkünften des Bemessungsjahres ein.
Das Beitragsjahr ist das laufende Kalenderjahr für das der Beitrag erhoben wird. In diesem Jahr wird der Beitrag für 2025 erhoben.
Für die Berechnung des Kammerbeitrages 2025 sind die Einkünfte des Jahres 2023 maßgeblich. Wurden im Jahr 2023 keine Einkünfte erzielt, sind die Einkünfte des Jahres 2024 heranzuziehen.
Sie veranlagen sich mit dem Mindestbeitrag.
Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2024.
Es ist der Einkommensteuerbescheid, oder falls keine Steuererklärung abgegeben wird, die Lohnsteuerbescheinigung einzureichen.
Sie können die Angaben über die Einkünfte Ihrers Ehe-/Lebensparners / Ehe-/Lebensparnerin unkenntlich machen.
Alle Einkünfte die Sie aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielten. Auf Ihrem Einkommensteuerbescheid sind dies die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit abzgl. Ihrer Werbungskosten und ggf. Gewerbeeinkünfte. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung sind nicht relevant und können ebenso unkenntlich gemacht werden, wie die Einkünfte des Ehepartners.
Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung sind dies die Bruttoeinkünfte in Zeile 3. Von diesen können Sie die gesetzliche Werbungskostenpauschale abziehen (s. hierzu auch unsere Muster eines Einkommensteuerbescheides/einer Lohnsteuerbescheinigung). Die Werbungskostenpauschale beträgt ab 2023 1.230 €.
Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Kindergartengebühren (ohne Spiel-, Essens- und Getränkegeld), Kosten für Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung oder Au-pair-Kräfte. Schulgeld für Privatschulen ist nicht abzugsfähig. Die vom Finanzamt anerkannten 2/3 dieser Kosten sind bereits auf dem Einkommensteuerbescheid unter "Sonderausgaben" aufgeführt und können von den Einkünften abgezogen werden.
Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, ermitteln Sie 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten anhand der Kostenabrechnung der Kinderbetreuungseinrichtung und reichen eine Kopie der Rechnung ein.
Nein, eine Beitragsminderung durch Kinderfreibeträge sieht unsere Beitragsordnung nicht vor.
Schätzen Sie Ihre Einkünfte selbst und nehmen eine vorläufige Selbsteinstufung vor. Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.
Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, reichen die Lohnsteuerbescheinigung ein. Es sind die Einkünfte aus Zeile 3 abzüglich 1.000 € Werbungskostenpauschale zugrunde zu legen. Die Werbungskostenpauschale beträgt ab 2023 1.230 €.
Bitte reichen Sie keine Originale der Bescheinigungen ein, sondern nur Kopien.
Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2024.
Sie berechnen Ihren Kammerbeitrag nach den Vorgaben unserer Beitragsordnung. Das Ergebnis teilen Sie durch zwei.
Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte des Bemessungsjahres und des prozentualen Anteils Ihrer ärztlichen Tätigkeit im Land Brandenburg im Jahr 2025 vor.
Nehmen Sie Ihre Veranlagung mit geschätzten Einkünften des Beitragsjahres 2025 vor.
Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.
Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand die nicht mehr ärztlich tätig sind zahlen keinen Kammerbeitrag.
Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte im Bemessungsjahr und des prozentualen Anteils Ihrer nicht zahnärztlichen Tätigkeit im Beitragsjahr 2025 vor.
Der Kammerbeitrag ermäßigt sich um 1/12 für jeden Monat, in dem keine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht.
Landesärztekammer Brandenburg
Referat Beitrag
Dreifertstraße 12
03044 Cottbus
Kontaktdaten:
- Ellen Dammüller+49355 78010-286
- Manina Kierey+49355 78010-282
Selbsteinstufung über unser Online-Mitgliederportal
Wichtige Hinweise und Termine
Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn des Haushaltsjahres den Beitragssatz. Im Jahr 2025 beträgt der Beitragssatz 0,51 % Ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2023. Erzielten Sie im Jahr 2023 keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, bilden die Einkünfte des Jahres 2024 die abweichende Bemessungsgrundlage.
1. März 2025: Abgabe der Selbsteinstufung
31. März 2025: Zahlungsziel des Kammerbeitrages
31. März 2025: letzter Termin für Anträge auf Stundung, Ermäßigung bzw. Erlass
Ermäßigung, Erlass, Ratenzahlung
Bei Vorliegen besonderer Umstände, kann zur Vermeidung unzumutbarer finanzieller Härten ein schriftlicher Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Kammerbeitrages gestellt werden. Die Frist zur Antragsstellung endet am 31. März 2025.
Ebenso kann die Zahlung des Beitrages in Raten auf Antrag vereinbart werden. Hierzu beraten Sie unsere Mitarbeiterinnen der Beitragsbuchhaltung.