FAQs – Allgemeines
Allgemeines zur Ombudsstelle/Schlichtungsstelle
Nein. Die Ombudsstelle der Landesärztekammer Brandenburg ist sowohl Anlaufpunkt v.a. für junge Mediziner, die Beratungen für ihren medizinischen Alltag benötigten (z.B. Lösung von vorhandenen Kommunikationsproblemen), als auch eine Sprechstunde für Patienten, die sich mit individuellen Fragestellungen an die Landesärztekammer Brandenburg wenden. Ziel ist hierbei u.a. ratsuchenden Patienten verschiedene Wege zur Problemlösung anzubieten. Das telefonische Beratungsgespräch gibt darüber hinaus die Möglichkeit, Probleme und Fragestellungen unterschiedlicher Art vorzutragen.
Die Landesärztekammer Brandenburg arbeitet bei der Prüfung von möglichen ärztlichen Behandlungsfehlern mit der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern zusammen, deren Gesellschafterin die Landesärztekammer Brandenburg ist. Eine Schadensregulierung oder die Erlangung von Schmerzensgeld direkt über die Landesärztekammer Brandenburg ist ebenso wenig möglich, wie die gerichtliche Vertretung von Ärzten oder Patienten.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten:
Schlichtungsstelle f. Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern
Hans – Böckler – Allee 3
30173 Hannover.
Telefon: 0511 353939-10 / 12
E-Mail: info@schlichtungsstelle.de
Den Vordruck für den Schlichtungsantrag finden Sie unter folgendem Link:
www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de
Nein. Hier liegt die Zuständigkeit bei der Ärztekammer Berlin.
Die Kontaktdaten der Ombudsperson aus Berlin lauten:
Ärztekammer Berlin
Friedrichstr. 16
10969 Berlin
Ombudsmann: Dr. med. Günther Jonitz
Telefon: 030 40 806-5 000
Telefax: 030 40 806-4 099
E-Mail: g.jonitz@aekb.de
URL: www.aerztekammer-berlin.de
Die Ombudsstelle ist nicht berechtigt, Empfehlungen für Rechtsanwaltskanzleien auszusprechen. Sie können entweder über
die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
URL: www.rak-brb.de
oder
das Medizinrechts-Beratungsnetz des Medizinrechtsanwälte e.V. in Lübeck,
Telefon: 0800-0732483
E-Mail: info@mediznrechts-beratungsnetz.de
nach einer geeigneten anwaltlichen Vertretung suchen.
Ja. Die Ombudsstelle berichtet dem Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg in anonymisierter Form in einem jährlichen Bericht über ihre bisherige Arbeit und deren Ergebnisse. Die Ombudsperson ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie ist nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Auf der Webseite der Landesärztekammer finden Sie ein Gutachterverzeichnis für die jeweilige Region, das Fachgebiet (in Ihrem Fall: Augenheilkunde) und die Einrichtung.
Gutachterverzeichnis:
www.laekb.de
FAQs – Behandlungen
Behandlungsprobleme
Gemäß § 7 Abs. 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg muss der Arzt einerseits das Recht des Patienten auf freie Arztwahl achten, er ist andererseits aber auch frei, eine Behandlung abzulehnen. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und unterliegt der Freiheit zum Vertragsabschluss, woraus auch das Recht zur Kündigung resultiert. Berufsrechtlich ist hierbei zu beachten, dass die Behandlungsablehnung nicht in einer Notfallsituation erfolgen darf. Von einem medizinischen Notfall wird bei einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand durch Störung der Vitalfunktionen oder Gefahr einer plötzlich eintretenden, irreversiblen Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung ausgegangen. Auch der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass Ärzte ohne wichtigen Grund einen Behandlungsvertrag kündigen dürfen.
Der GbA (Gemeinsame Bundesausschuss) bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Ob das von Ihrem Arzt rezeptierte Medikament von der GKV zu erstatten wäre oder privat zu zahlen ist, kann bei der jeweiligen Krankenversicherung erfragt werden.
Für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter durch Vertragsärzte gilt Anlage 5 zum Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä). Dieser regelt die hausärztliche Versorgung und schreibt in § 2 Abs. 3 Nr. 1 vor, dass zur hausärztlichen Versorgung auch „die regelmäßige Hausbesuchstätigkeit zur Behandlung bettlägeriger, gebrechlicher und pflegebedürftiger Patienten“ gehört. In welchen zeitlichen Abständen diese regelmäßige Hausbesuchstätigkeit zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Gesundheitszustand des Patienten und den sich daraus ergebenden Erfordernissen an Diagnostik und Therapie und kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Fachärzte führen ihre Praxen in der Regel als Bestellpraxis. Die Terminvergabe und Einordnung von unbestellten Patienten in den Praxisablauf erfolgt je nach Dringlichkeit der Behandlung. Wird die Praxis stark von Patienten frequentiert oder stehen zeitintensive Behandlungen (z. B. ambulante Operationen) an, kann eine längere Wartezeit, die Verschiebung der Behandlung auf einen späteren Termin oder zunächst der Verweis auf den Hausarzt die Folge sein. Die Praxisorganisation einschließlich Terminvergabe obliegt ebenso wie die Anleitung und Beaufsichtigung des Praxispersonals allein dem Praxisinhaber. Hierauf hat die Landesärztekammer Brandenburg keinen Einfluss.
Auch hier ist zu beachten, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, jeden Patienten sofort zu behandeln, Notfälle selbstverständlich ausgenommen (s. Antwort 1.).
Nach der Berufsordnung für Ärzte im Land Brandenburg kann der Arzt frei entscheiden, ob er einen Behandlungsvertrag eingeht (§ 7 Absatz 2 BO). Dies entspricht der Vertragsfreiheit. Ausgenommen sind natürlich Notfälle, in denen eine Behandlung nicht abgelehnt werden darf (s. Antwort Frage 1). Zur Ablehnung der Behandlung eines Patienten außerhalb einer Notfallsituation kann neben dem fehlenden Vertrauensverhältnis u.a. auch die Überlastung des Arztes berechtigen. Die freie Arztwahl des Patienten endet an den tatsächlichen oder rechtlichen Möglichkeiten des Arztes. Wer aus Gründen der Arbeitsüberlastung keine zusätzlichen Patienten versorgen kann, ohne die sorgfältige Behandlung der bereits vorhandenen zu beeinträchtigen, braucht außerhalb eines Notfalles auch keine neuen Patienten mehr anzunehmen.
Nein, eine Verpflichtung zum Rückruf gibt es nicht. Primär sind Vertragsärzte verpflichtet, Sprechstunden vorzuhalten. Insoweit können Terminvereinbarungen innerhalb der Sprechzeiten der Praxis vor Ort mit dem Praxispersonal getroffen werden. Inwieweit eine telefonische Erreichbarkeit vorzuhalten ist, erfragen Sie bitte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, welche für die Einhaltung des sog. Sicherstellungsauftrages der Vertragsärzte zuständig ist.
Kontaktdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg:
Telefon: 0331 2309-0
E-Mail: info@kvbb.de
Ja. Entsprechend § 7 Abs. 5 BO haben sowohl der Patient als auch der Arzt der Anwesenheit von Angehörigen des Patienten bei der Untersuchung zuzustimmen.
Innerhalb welches Zeitraums Ärzte einen Termin zu vergeben haben, ist rechtlich nicht geregelt. Allerdings können Sie sich wegen der Vergabe eines zeitnahen Termins an die Terminservicestelle der KV Brandenburg wenden. Die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) unterstützt gesetzlich Krankenversicherte bei der Vermittlung eines Facharzttermins. Patienten mit einer gekennzeichneten Überweisung erhalten bei Bedarf innerhalb von vier Wochen einen Termin bei Brandenburger Fachärzten oder seit 1. April 2017 auch bei Psychotherapeuten.
Terminservicestelle der KV Brandenburg:
Telefon: 0331 98 22 99 89
Internet: www.kvbb.de
Die Operation war aber leider nicht zufriedenstellend. Jetzt habe ich zwei Fachmeinungen eingeholt. Beide besagen etwas Unterschiedliches (eine sagt: Knie-TEP-Wechsel, die andere: TEP belassen).
Nach dem Versorgungsstärkungsgesetz hat jeder Versicherte das Recht auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung. Gehen diese auseinander, könnte die Einholung einer „Drittmeinung“ angebracht sein. Ist es dabei Ziel, dass auch diese von der Krankenkasse kostenmäßig übernommen werden soll, ist eine vorherige Nachfrage bei der Krankenkasse ratsam. Alternativ kann natürlich jederzeit auch auf eigene Kosten eine weitere Meinung eingeholt werden.
FAQs – Empfehlungen von Ärzten
Empfehlung von Ärzten
Die Landesärztekammer ist zur Neutralität verpflichtet und darf daher keine Empfehlungen abgeben. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, Qualitätsbewertungen über ärztlichen Leistungen und Krankenhäuser in Erfahrung zu bringen, u.a.:
www.qualitätskliniken.de
www.weisse-liste.de
www.klinikbewertungen.de
www.krankenhausbewertung.de
www.krankenhausspiegel-brandenburg.de
FAQs zum Datenschutzrecht
Zuständig für den Datenschutz ist die bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.
Adresse:
LDA Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Die Rechtslage dazu ist derzeit in den Einzelheiten noch unklar. Jedenfalls brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens zehn Personen in Ihrer Praxis mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelmäßig beschäftigt sind. Weitere Informationen dazu können Sie in unserem Artikel im Ärzteblatt Mai 2018 nachlesen.
Sollte in Ihrer Arztpraxis ein Datenschutzbeauftragter erforderlich sein (siehe Frage 2), ist die Information über die Benennung und der Person der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Im Land Brandenburg ist das die bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.
Adresse:
LDA Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde in Brandenburg sind die Patienten aktiv zumindest einmalig bei einem Arztbesuch (nicht bereits bei einem Telefonat zur Terminvereinbarung) auf einen ausliegenden Flyer hinzuweisen, auf dem die wichtigsten Informationen als Kurzfassung abgedruckt sind. Für weitergehende Informationen kann dann wieder mittels Link und/oder QR-Code auf die Webseite mit den vollständigen Informationen verwiesen werden. Als Standort für den Flyer empfielt sich der Empfangstresen. Zusätzlich sollten die vollständigen Informationen ohne Internetzugang also z.B. durch einen Aushang in der Arztpraxis vorliegen.
Als Nachweis über den erfolgten Hinweis sollte entweder elektronisch ein Haken im Verwaltungssystem oder ein Stempel in der Patientenakte gesetzt werden. Weitergehende Hinweise finden Sie unter der Frage: Welche sind die wichtigsten Informationen zum Datenschutz?
Einen Auftragsverarbeitungsvertrag müssen Sie mit Dritten abschließen, die weisungsgebunden personenbezogene Daten Ihrer Arztpraxis verarbeiten können. Zur Verarbeitung genügt bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ein typisches Beispiel für eine Auftragsverarbeitung ist die Wartung des IT-Systems durch externe Unternehmen. Keine Auftragsverarbeitung liegt dagegen bei der Zusammenarbeit mit Berufsgruppen vor, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater. Ebenso keinen Auftragsverarbeitungsvertrag benötigen Sie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung, soweit es um die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. die Abrechnung der erbrachten Leistung geht.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann lediglich prüfen, ob die betroffene Arztpraxis die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat. Dazu gehört insbesondere ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten, eine Übersicht über die getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen und ggf. die Benennung eines Datenschutzbeauftragten bzw. eine Überprüfung, ob die erforderlichen Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit Dritten abgeschlossen wurden. Die Aufsichtsbehörde darf jedoch insbesondere keinen Einblick in die geschützten Patientendaten erhalten.
Eine Datenschutzfolgenabschätzung dient der Prüfung von Risiken und Folgen für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Eine solche Abschätzung wird immer dann nötig, wenn besonders hohe Risiken für sensible Daten wie Gesundheitsdaten bestehen. Wann ein erhöhtes Risiko im Einzelfall anzunehmen ist, kann aufgrund der noch unklaren Rechtslage nicht eindeutig gesagt werden. Sollte eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich sein, prüft der Datenschutzbeauftragte die dem Verfahren innewohnenden besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen und gibt am Ende dieser Prüfung eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ab.
Bei der Überweisung eines Patienten an einen Facharzt oder der Übersendung eines Befundes an einen anderen Arzt ist vor der Übermittlung von Patientendaten stets das Einverständnis des betroffenen Patienten einzuholen. Aus beweisrechtlichen Gründen sollte dies schriftlich erfolgen. Technisch ist darauf zu achten, dass Sie den möglichst sichersten Weg für die Übersendung wählen. Es sollten daher insbesondere keine unverschlüsselten E-Mails dafür genutzt werden.
Grundsätzlich sieht die Datenschutzgrundverordnung Strafen in Form von Bußgeldern bis zu einer Höhe von 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes gegenüber den Verantwortlichen vor. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörden zumindest in der Anfangszeit nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zunächst einen Hinweis erteilen werden, bevor Strafen in Form von Bußgeldern drohen. Weiterhin wären Strafen nur in verhältnismäßiger Höhe zulässig. Bei der Festsetzung der Höhe sind unter anderem die Art und die Schwere des Verstoßes, sowie der Grad des Verschuldens beim Verantwortlichen zu berücksichtigen.
Sollte bei Ihnen in der Arztpraxis ein Verstoß gegen den Datenschutz vorgefallen sein, z. B. durch Versenden von Patientendaten an eine falsche Adresse, so ist dieser Vorfall der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden mitzuteilen. Gegebenenfalls sind auch die Betroffenen wie z. B. Patienten über den Vorfall zu informieren. Zuständig für den Datenschutz ist die bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.
Adresse:
LDA Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Die wichtigsten Informationen zum Datenschutz über die der Patient einmalig aktiv zu informieren ist, sind in Art. 13 Absatz 1 DSGVO benannt. Dazu gehören insbesondere:
- Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Praxisinhaber) sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- Gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- Die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (in Arztpraxis häufig Art. 9 Abs. 2
Buchst. h DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG); - Gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Mitarbeiter der Arztpraxis)
FAQs Krankenhauskeime
Krankenhauskeime
Für die Krankenhausaufsicht ist das Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zuständig. In der Abteilung 4 „Gesundheit“ ist die Krankenhausaufsicht angesiedelt. Bitte lassen Sie sich mit dem Referat 45 über die zentrale Durchwahl verbinden: 0331 866-0
Vor Ort wird ein Hinweis an die Geschäftsführung des betreffenden Klinikums empfohlen. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Impressum der Klinik.
Die aktuelle Liste finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch Instituts unter: www.rki.de
Das Infektionsschutzgesetz stellt die Rechtsgrundlage für alle Fragestellungen bzgl. der Hygiene in Kliniken, wie auch niedergelassenen Praxen dar. Das Infektionsschutzgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, damit die Gesundheitsämter und die übrigen zuständigen Landesgesundheitsbehörden Maßnahmen treffen können, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und zu bekämpfen.
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut (KRIN-KO) erarbeitet Empfehlungen zur Verhinderung von Krankenhausinfektionen. Diese dienen als verbindliche Grundlagen und Standards für die erforderlichen Präventionsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich jedoch nur Empfehlungen. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz sind im Land Brandenburg der Aufsicht im Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zu melden. In der Abteilung 4 „Gesundheit“ ist die Krankenhausaufsicht angesiedelt.
FAQs – Patientenakten
Patientenakten & Dokumentationspflicht
Es gibt in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, wo sich die Patientenakten befinden können:
- wenn der Arzt einen Nachfolger in der Praxis hat, ist dieser i. d. R. mit der Archivierung betraut,
- der in den Ruhestand getretene Arzt oder seine Angehörigen verwalten die Patientenakten in ihren Privaträumen,
- das Gesundheitsamt hat die Archivierung übernommen,
- ein Privatunternehmen hat die Archivierung der Patientenakten übernommen
Beispiele:
dokuhaus Archivcenter GmbH in Wiedemar (bei Leipzig), Telefon: + 49 34207 4068-0, E-Mail: info@dokuhaus.com
Rhen-us SE & Co. KG, Rhenus-Platz 1, 59439 Holzwickede, Telefon: +49 (0)2301 29-0, Telefax: +49 (0)2301 29-1215, E-Mail: info@de.rhenus.com
Können die Patientenunterlagen auf den gezeigten Wegen nicht ausfindig gemacht werden, kann zur Klärung Kontakt zur Rechtsabteilung der Landesärztekammer gesucht werden (Telefon: 0331 505605-560).
Ja, es gibt keine Einschränkungen, dass die Patientenakten am Ort der ehemaligen Praxis aufbewahrt werden müssen. Nach den Vorgaben der Berufsordnung hat der Arzt lediglich zu gewährleisten, dass der Patient auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten oder gegen Erstattung der Kosten Kopien der Patientenakten erhält. Zudem müssen die Patientenakten in „gehörige Obhut“ gegeben werden unter Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, falls der Arzt die Akten nicht selbst archiviert.
Ich habe keinen Nachfolger und auch keine Angehörigen, die sich um die Aufbewahrung der Patientenakten in den nächsten zehn Jahren kümmern werden.
Möglichkeiten:
- Sie lagern die Patientenakten in Ihren Privaträumen sicher ein.
- Sie erkundigen sich bei anderen Arztpraxen oder Krankenhäusern, ob diese bereit sind, die Patientenakten zu übernehmen („Zweischrankmodell“).
- Sie stellen eine Anfrage an das Gesundheitsamt des Kreises, bzw. der kreisfreien Stadt, ob dieses die Archivierung übernimmt.
- Sie beauftragen ein Privatunternehmen, welches auf Archivierung spezialisiert ist und die Patientenakten einlagert
Beispiele:
- dokuhaus Archivcenter GmbH in Wiedemar (bei Leipzig), Telefon: + 49 34207 4068-0, E-Mail: info@dokuhaus.com
- Rhenus SE & Co. KG, Märkische Allee 1-11, 14979 Großbeeren, https://www.de.rhenus.com/
In der Regel für 10 Jahre. Bei bestimmten Unterlagen (z. B. Röntgendiagnostik oder -therapie) kann die Aufbewahrungsfrist wesentlich länger sein. Die Pflicht zur Aufbewahrung folgt aus der Berufsordnung, den Vorschriften über den Behandlungsvertrag im BGB sowie spezialgesetzlichen Vorschriften.
Es besteht in der Regel eine Pflicht zu vollständigen Einsichtsgewährung. Auch dies folgt aus der Berufsordnung sowie den Vorschriften über den Behandlungsvertrag im BGB. Ausnahmsweise darf die Einsicht verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe, erhebliche Rechte Dritter oder des betroffenen Arztes entgegenstehen. Für die bloße Einsichtsgewährung können in der Regel keine Kosten durch den Arzt geltend gemacht werden. Verlangt der Patient Kopien, besteht für den Patienten Pflicht zur Kostenerstattung gegenüber dem Arzt.
Ja, wenn die Tochter über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Der Arzt kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage "Gibt es eine Pflicht, Patientenakten auf Anforderung des Patienten herauszugeben?" die Einsichtnahme beschränken.
In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde durch den Hausarzt eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag vorgenommen wurde.
Eine Rückdatierung ist (ausnahmsweise) zulässig, jedoch nicht mehr als 3 Tage. Bei unzulässigen Rückdatierungen kann der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) um Prüfung gebeten werden.
Nein. Ist jedoch die ärztliche Schweigepflicht berührt, kann bei der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg Beschwerde gegen den betreffenden Arzt erhoben werden (Telefon: 0331 505605-560).
§ 10 Abs. 5 der Berufsordnung schreibt bei elektronischer Archivierung besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vor, wobei Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten sind. In der Regel ist von der Notwendigkeit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur auszugehen.
Näheres kann insofern dem Papier „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ der Bundesärztekammer entnommen werden: www.bundesaerztekammer.de
Dies ist nicht möglich. Die ärztliche Dokumentation ist Eigentum des Arztes. Zudem ist der Arzt zur Dokumentation der von ihm für richtig gehaltenen Diagnosen rechtlich verpflichtet. Sämtliche in der Krankenakte notierten Diagnosen, Nebendiagnosen und handschriftlichen Eintragungen unterliegen darüber hinaus der Aufbewahrungspflicht (i.d.R. 10 Jahre). Ein Anspruch des Patienten oder dessen Angehörigen auf Löschungen besteht daher nicht.
FAQs – Privatliquidationen
Privatliquidationen
Bitte senden Sie die betreffende Rechnung an die Rechtsabteilung der Landesärztekammer zur Prüfung. Außerdem bedarf es einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den betreffenden Arzt, sowie einer Vollmacht ihres Sohnes, dass Sie in seinem Auftrag handeln dürfen.
Gemäß § 5 Absatz 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bemisst sich die Höhe der Gebühr für die einzelne Leistung in der Regel nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung des Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessens seitens des Arztes zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es möglich, dass verschiedene Patienten für die gleiche Leistung unterschiedliche Rechnungen erhalten.
Gemäß § 12 Absatz 3 BO gibt die Landesärztekammer Brandenburg auf Antrag eines Beteiligten eine Stellungnahme über die Angemessenheit einer Honorarforderung nach GOÄ ab. Prüfungsgegenstand ist hier das formale Gebührenrecht.
Ja, wenn es sich um ambulante Leistungen aus dem Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (GOÄ-Leistung) handelt.
Nein, wenn es sich um eine rein zahnärztliche Leistung (GOZ-Abrechnung) handelt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Landeszahnärztekammer Brandenburg.
Kontaktdaten der Landeszahnärztekammer Brandenburg:
Web: https://service.lzkb.de/goz-privates-gebuehrenrecht/
Die wöchentliche Sprechstunde für Patienten und Zahnärzte zur Gebührenordnung für Zahnärzte, hilft bei der Klärung zu Fragen bei Verweigerung der Kostenerstattung durch Krankenkasse oder Beihilfestelle.
Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle der Landesärztekammer Brandenburg. Der Ombudsmann wird über den kollegialen Weg versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
Dazu gibt es keine Pauschalantwort. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Gebührenordnung (GOÄ) für privatärztliche Leistungen, werden alle Anfragen bzgl. der Gebührenordnung als Einzelfallanfrage von der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg geprüft.
Für die Prüfung der Rechnung können Sie sich an die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg wenden.
FAQs – Thema Vollmacht
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit selbst erstellen. Um eine solche Vollmacht möglichst rechtssicher zu erstellen, ist es sinnvoll, sich bewährter Muster zu bedienen. Zu empfehlen ist z. B. das durch das Bundesministerium der Justiz erarbeitete Musterformular, das von der Website des Ministeriums heruntergeladen werden kann:
BMJV: Formular | BMJV: Betreuungsrecht.