Sowohl eine nach Weiterbildungsrecht erworbene Zusatzbezeichnung Notfallmedizin als auch eine vor dem 01.01.2013 durch eine Landesärztekammer erteilte Fachkunde Rettungsdienst qualifizieren die Ärztin/den Arzt im Land Brandenburg für die notärztliche Versorgung Betroffener. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 14 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes (BbgRettG vom 14.07.2008) in Verbindung mit der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24.10.2011 (LRDPV).
Die Fachkunde Rettungsdienst kann lt. Beschluss der Kammerversammlung seit dem 1. Januar 2013 in Brandenburg nicht mehr erteilt werden. Vor diesem Datum ausgestellte Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit wie im Gesetz vorgesehen.
Notärztliche Qualifikationen im Überblick
Die notärztliche Versorgung als eine Aufgabe des landesweiten Rettungsdienstes wird wesentlich durch das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14.07.2008 (BbgRettG) in Verbindung mit der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24.10.2011 (LRDPV) geregelt und umfasst die bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Notfallversorgung von betroffenen Personen durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.
Unter der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums des Inneren und für Kommunales (MIK) haben nach Maßgabe der Rechtsvorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger für den bodengebundenen Rettungsdienst die Verantwortung für die personelle Besetzung der Notarztstandorte endsprechend § 14 BbgRettG (Personalgestellung) sind zur Sicherstellung des Rettungsdienstes alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen.
Träger der Luftrettung ist das Land; das MIK nimmt die Aufgabe wahr.
Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Fachkunde Rettungsdienst
Leitende Notarztin/Leitender Notarzt (LNA)
Demnach muss der LNA:
- über mehrjährige rettungsdienstliche Einsatzerfahrung und umfassende Kenntnisse der regionalen Organisation des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens verfügen;
- die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder die Fachkunde Rettungsdienst erworben haben;
- im Notarztdienst tätig sein und das 40-Stunden-Seminar zur Erlangung der Qualifikation "LNA" (gestaltet entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer) absolviert haben.
Die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen zählt unabhängig vom auslösenden Ereignis zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.
Für die Koordinierung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten (MANV) sind die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes verantwortlich und haben für die Ausbildung, Schulung und Übung des rettungsdienstlichen Personals hinsichtlich der Einsatzführung bei der Gefahrenabwehr von Schadensereignissen zu sorgen.
Für die notfallmedizinische Führung bilden die Träger Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte aus (§ 13 BbgRettG).
Der qualifizierte und durch den Träger bestellte LNA übernimmt nach Alarmierung durch die Leitstelle die notfallmedizinische Führung vorgenannter Einsätze, die bis dahin vorläufig kommissarisch durch die ersteintreffende Notärztin/den ersteintreffenden Notarzt mit Unterstützung der Notfallsanitäterin/des Notfallsanitäters eines vor Ort bereitstehenden Rettungsfahrzeuges realisiert wurde.
Ärztliche Leiterin Rettungsdienst/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)
Ein weiteres interessantes notfallmedizinisches Tätigkeitsfeld bietet die Funktion der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst/des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD).
Durch den Träger ist mindestens für jeden Rettungsdienstbereich nach § 15 BbgRettG aus dem Kreis der Notärzte eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst/ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu benennen, der neben anderen qualitätssichernden Maßnahmen für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen hat.
In den Händen dieser Ärztlichen Leiterinnen/Leiter liegt die Verantwortung für die Gewährleistung der gesamten notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals.
Weitere Aufgaben des ÄLRD sind im § 9 LRDPV (Aufgaben der Ärztlichen Leitung) beschrieben.
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl I S. 186) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg am 18. April 2009 folgende Richtlinie zu den Qualifikationsanforderungen des in der notärztlichen Versorgung tätigen ärztlichen Fachpersonals beschlossen.
§ 1
Eignungsvoraussetzungen
Gemäß § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes wird zur Teilnahme an der notärztlichen Versorgung eine der folgenden Qualifikationen vorausgesetzt:·
- die nach dem Weiterbildungsrecht einer deutschen Ärztekammer erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung Notfallmedizin
- die bisherige Fachkunde Rettungsdienst der Landesärztekammer Brandenburg oder eine gleichwertige Qualifikation einer anderen Landesärztekammer, die jeweils bis zum 31.12.2010* beantragt wurde, wenn der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hatte.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie vom 21.11.1998 (Brandenburgisches Ärzteblatt 1999, Nr. 1, S. 8) außer Kraft gesetzt; sie gilt jedoch als Vorgabe für die nach § 1 noch übergangsweise zu gewährenden Erteilungen der Fachkunde Rettungsdienst weiter.
Dr. med. Udo Wolter
Präsident
Die Kammerversammlung hat am 27. November 2010 beschlossen, die in der Richtlinie Rettungsdienst am 18. April 2009 festgeschriebene Übergangsfrist zum Erwerb der Fachkunde Rettungsdienst bis zum 31.12.2012 zu verlängern (bisher: 31.12.2010).
Damit kann die Fachkunde Rettungsdienst, die neben der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin die Teilnahme an der notärztlichen Versorgung ermöglicht, noch bis zum 31.12.2012 beantragt werden, wobei der Antragsteller spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen muss.