Ein Aspekt der Suchtmedizin ist die Substitutionsgestützte Behandlung von Opioidabhängigen. Eine substitutionsgestützte Behandlung darf gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV nur durch suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. 

Die Landesärztekammer Brandenburg hat in diesem Zusammenhang für ihre approbierten Kammermitglieder folgende Mindestqualifikationen substituierender Ärzte beschlossen: 

  • Zusatzweiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung 
    oder  

  • Facharztanerkennung Psychiatrie und Psychotherapie
    oder  

  • Facharztanerkennung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
    oder  

  • die erfolgreiche Teilnahme an einem 50-Std.-Kurs "Suchtmedizinische Grundversorgung" nach dem "Curriculum Suchtmedizinische Grundversorgung" der BÄK