Ein Aspekt der Suchtmedizin ist die Substitutionsgestützte Behandlung von Opioidabhängigen. Eine substitutionsgestützte Behandlung darf gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV nur durch suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden.
Die Landesärztekammer Brandenburg hat in diesem Zusammenhang für ihre approbierten Kammermitglieder folgende Mindestqualifikationen substituierender Ärzte beschlossen:
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Zusatzweiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung
oder -
Facharztanerkennung Psychiatrie und Psychotherapie
oder -
Facharztanerkennung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder -
die erfolgreiche Teilnahme an einem 50-Std.-Kurs "Suchtmedizinische Grundversorgung" nach dem "Curriculum Suchtmedizinische Grundversorgung" der BÄK
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