Mutterschutzgesetz

  • gilt auch für auszubildende Medizinische Fachangestellte
  • schützt die Gesundheit der Auszubildenden und ihres Kindes am Ausbildungsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit
  • schützt vor einer unberechtigten Kündigung  

Beginn und Ende des Mutterschutzes

  • mit Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung
  • in der Stillzeit

Information an den Arbeitgeber

  • Sobald die Schwangerschaft bekannt wird, soll die Schwangere den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informieren. (§ 15 MuSchG)
  • Verlangt der Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbestätigung, trägt er die Kosten dafür. (§ 9Abs. 6 MuSchG)

Pflichten des Arbeitgebers

 Meldepflicht beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • unverzüglich nach Kenntnis die Schwangerschaft
  • per Formular:

„Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin“ (LAVG: Formulare zum Mutterschutz)

Formulare können online ausgefüllt und direkt an das LAVG gesendet werden oder der Versand erfolgt per

Post: LAVG, Horstweg 57, 14478 Potsdam,
Fax: 0331 / 8643-35
E-Mail: mutterschutz@lavg.brandenburg.de

Das LAVG informiert die Auszubildende über ein Beratungsangebot der Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit.

Aktuelle Gefährdungsbeurteilung des Ausbildungsplatzes und Schutzmaßnahmen (§ 10 MuSchG)

Für jede Tätigkeit muss eine Gefährdung nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt und danach ermittelt werden, ob

a) Schutzmaßnahmen erforderlich,
b) die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich oder
c) die Fortführung der Ausbildung teilweise oder vollständig nicht mehr möglich sein wird

Ausführliche Infos der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW):
Mutterschutz in Arztpraxen
Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Beschäftigungsverbote

Grundsätzlich wird zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten unterschieden.

Generelle Beschäftigungsverbote (§ 4-6 und § 11ff. MuSchG)

- sind vom Arbeitgeber eigenverantwortlich umzusetzen, z.B.

  • keine Mehr- und Nachtarbeit
  • keine Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich)
  • keine schwere körperliche Arbeit
  • keine Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr
  • keine Arbeit mit Gefahrenstoffe

- daraus resultierende unzulässige Tätigkeiten in Arztpraxen, z.B.

  • Blutabnahmen und Injektionen
  • Blutzuckermessung mit Lanzette
  • s.c. Spritzen von Heparin oder Insulin *
  • Assistenz bei chirurgischen Eingriffen
  • Wechsel von infizierten Verbänden *
  • Kontakt zu offensichtlich infektiösen Patienten (bsw. Husten, Fieber, Durchfall) *
  • Herrichten von Zytostatikainfusionen und das Ziehen der Braunüle oder des Venenverweilkatheters nach der Zytostatikainfusion *
  • Labortätigkeiten mit dem Risiko des ungeschützten Blutkontaktes *
  • Desinfektion/Sterilisation auf der unreinen Seite *
  • Umgang mit ionisierenden Strahlen bzw. Radionukliden *
  • Einsatz in Räumen mit flüchtigen Inhalationsnarkotika *
  • Entsorgung und Reinigung gebrauchter stechender und schneidender Instrumentarien
  • Begleitung gangunsicherer Patienten
  • Umgang mit potentiell aggressiven Patienten

Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot

  • behandelnder Arzt  schätzt individuelle Gefährdung der Schwangeren ein
  • alle individuellen Beschäftigungseinschränkungen sollen schriftlich fixiert werden
  • kann vollständig ausgesprochen werden (Verbot jeglicher Tätigkeiten bis zum Beginn der Mutterschutzfrist) oder partiell (Verbot bestimmter Tätigkeiten oder zeitliche Begrenzung)
  • Vergütung (Mutterschutzlohn): wird  durch den Arbeitgeber fortgezahlt (Erstattung bei der Krankenkasse der Schwangeren über Umlageverfahren U2 beantragen)
  • Urlaubsanspruch: bleibt bestehen und ist nach Rückkehr der Mutter zu gewähren und kann im laufenden oder folgenden Kalenderjahr beansprucht werden

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG)

  • für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gKV bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist die Schwangere freizustellen
  • auf Verlangen der Mutter auch Freistellung zum Stillen in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung
  • daraus resultierende Fehlzeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten
  • Vergütung wird im Freistellungszeitraum fortgezahlt

 Mutterschutzfristen (§ 3 MuSchG)

  • 6 Wochen vor der Entbindung: Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Schwangere erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung (jederzeit widerrufbar)
  • 8 Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Feststellung einer Behinderung des Kindes nach der Entbindung) absolutes Beschäftigungsverbot
  • Eine Prüfungsteilnahme während der Schutzfristen ist möglich, wenn sich die Schwangere bzw. Wöchnerin gesundheitlich dazu in der Lage fühlt.

Mutterschaftsgeld (§ 19 ff. MuSchG)

  • ist durch die Schwangere bei ihrer Krankenkasse frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin zu beantragen
  • Höhe: 13 Euro pro Kalendertag

Arbeitgeber:

  • Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und der sonst zustehenden Nettoausbildungsvergütung als Zuschuss gewähren
  • Rückzahlung des Zuschusses bei der Krankenkasse der Auszubildenden im Rahmen des U2-Umlage-verfahrens beantragen

Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG)

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung
  • gilt bereits in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn, auch in der Probezeit
  • Kündigungen sind unwirksam, wenn die Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt bereits bestand
  • Voraussetzung: dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bzw. Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bzw. die Entbindung bekannt sein oder nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung mitgeteilt werden

Elternzeit

  • spätestens 7 Wochen vor geplantem Beginn durch Auszubildende beim Arbeitgeber schriftlich zu erklären
  • bis spätestens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch zu nehmen
  • Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich (nur bei Änderungen der geplanten Elternzeit)
  • während der Elternzeit entfällt eine Vergütung durch den Arbeitgeber, da i.d.R. Elterngeldzahlung erfolgt

 Verlängerung des Ausbildungsvertrages

  • Der Ausbildungsvertrag besteht während der Elternzeit weiter und wird nach deren Ende fortgesetzt.
  • Es ergibt sich i.d.R. eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses um den Zeitraum der Elternzeit.
  • Die gesetzlichen Mutterschutzfristen können - auch mit Blick auf den weiteren Ausbildungsverlauf und das Prüfungsgeschehen - auf die Ausbildungszeit angerechnet werden und gelten nicht als Fehlzeiten.
  • Elternzeit, Beschäftigungsverbotszeiten und Krankheitszeiten hingegen werden nicht auf die Ausbildungs-zeit angerechnet und bewirken eine Ausbildungsverlängerung.
  • Um die entstandene Doppelbelastung etwas zu kompensieren, kann die Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit beantragt werden.

Bitte informieren Sie auch das Referat Ausbildung MFA über Schwangerschaft und Elternzeit Ihrer Auszubildenden. Bei konkreten Anfragen zur Vertragsverlängerung setzen Sie sich bitte ebenfalls mit uns in Verbindung (Telefon: 0355 78010-241, -242, -243 oder per E-Mail: mfa@laekb.de).

* Quelle: Helfen, Volker: Schwanger – welche Rechte habe ich im Beruf? Die Medizinische Fachangestellte 2018, Nr. 02, S. 24