- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TFG)
- Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
- Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und dieser Richtlinie haben alle Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte, die Blut transfundieren oder Blutprodukte anwenden, ein Qualitätssicherungssystem aufzubauen und dessen Überwachung gegenüber der LÄKB bis zum 1. März des folgenden Jahres nachzuweisen:
Formular: Qualitätsbericht Hämotherapie Land Brandenburg, Berichtszeitraum 2024 nach Hämotherapie-RL 2023
Ärztliche Qualifikationen im Rahmen des QS-Systems Blut
Mit § 15 Transfusionsgesetz sind Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, verpflichtet, ein System zur Qualitätssicherung für die vorgenannten Anwendungsbereiche einzurichten und folgende ärztlich tätige speziell qualifizierte Personen zu bestellen (jeweilige Qualifikationsvoraussetzungen siehe RL HT Abschnitt 6.4.1.3.):
- pro Behandlungseinheit einen Transfusionsbeauftragten
- pro Einrichtung einen Transfusionsverantwortlichen
- ggf. einen Arzt zur Leitung des immunhämatologischen Labors
- ggf. einen Arzt zur Leitung eines Blutdepots
Die RL HT legt grundlegend fest, dass jeder Blutprodukte anwendende Arzt dokumentiert eingewiesen und ausreichend erfahren sein muss.
Überwachung des QS-Systems Blut
Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Leitungen Blutprodukte anwendender Einrichtungen der Krankenversorgung im Benehmen mit der LÄKB einen der Leitung/dem Träger gegenüber weisungsunabhängigen ärztlichen Ansprechpartner als Qualitätsbeauftragten Hämotherapie (QBH) benennen, der sie im Rahmen der Qualitätssicherung unterstütz, berät und Überprüfungen durchführt.
Als approbierter Arzt muss dieser QBH eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit und eine obligate Fortbildung Qualitätsmanagement absolviert haben (200 h Kurs „Ärztliches Qualitätsmanagement oder 40h-Kurs Qualitätsbeauftragter Hämotherapie). Der QBH kann auch als externer Sachverständiger herangezogen werden.