Hier finden Sie die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer Brandenburg
Weiterbildungsordnung 2023
Erste Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (vom 22. März 2024)
Weiterbildungsordnung 2020
Erste Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (vom 16. Dezember 2020)
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2005)
Neunte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
Achte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Siebente Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Sechste Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Fünfte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Vierte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Dritte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Zweite Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Erste Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg
Weiterbildungsordnung 2005
Weiterbildungsordnung 2005 - Konsolidierte Fassung
Häufig gestellte Fragen zur WBO 2020
Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 20.07.2020 ist am 29.07.2020 in Kraft getreten.
Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:
- kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
- Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“
- Flexibilität die Weiterbildung im ambulanten oder stationären Bereich ist weitestgehend frei wählbar
- Weiterbildung ist in 3-Monatsabschnitten möglich
- Ausgewählte Zusatzweiterbildungen wie
- Allergologie,
- Betriebsmedizin
- Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
- Phlebologie
- Psychoanalyse
- Psychotherapie
- Rehabilitationswesen
- Schlafmedizin
- Sozialmedizin
- Spezielle Viszeralchirurgie
- Sportmedizin
können berufsbegleitend erworben werden
- Zusatzweiterbildung Homöopathie wurde gestrichen
- Kürzung der Weiterbildungszeit für Schwerpunktweiterbildungen von drei auf zwei Jahre. Die Möglichkeit der „Versenkbarkeit“ von Zeiten in die Facharztweiterbildung ist entfallen.
- Einführung eines bundeseinheitlichen elektronischen Logbuches (eLogbuch)
Im Abschnitt C wurden 13 Zusatzweiterbildungen neu eingeführt:
- Balneologie und Medizinische Klimatologie (früher Physikalische Therapie und Balneologie – jetzt zwei Bezeichnungen)
- Betriebsmedizin
- Ernährungsmedizin
- Immunologie
- Kardiale Magnetresonanztomographie
- Klinische Akut- und Notfallmedizin
- Krankenhaushygiene
- Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
- Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
- Sexualmedizin
- Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
- Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie
- Transplantationsmedizin
Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig von der Weiterbilderin/vom Weiterbilder in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung beschreiben kann; Inhalte, die sie/er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung unter Supervision und solche, die sie/er selbstverantwortlich durchführen kann.
Für alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die ihre Weiterbildung ab dem 29.07.2020 begonnen haben, gilt die neue WBO zwingend. Für die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die vor dem 29.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WBO ► siehe Übergangsbestimmungen.
Erworbene Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der neuen WBO sind, dürfen weitergeführt werden; erworbene Qualifikationsnachweise bleiben gültig.
Nein, Weiterbildung ist Ländersache. Grundlage der Weiterbildung ist die vom Ärztetag, dem höchsten Gremium der Ärzteschaft, beschlossene (Muster-)WBO. Sie ist eine Empfehlung für alle Bundesländer. Jede Ärztekammer entscheidet über die Umsetzung der (Muster-)WBO. Diese wird u. a. durch die verschiedenen Heilberufsgesetze der Länder beeinflusst.
Vor einem Wechsel des Ärztekammerbereiches sollten Sie sich über die im anderen Kammerbereich geltende Weiterbildungsordnung informieren, um frühzeitig Unterschiede festzustellen. Bei einer Prüfungsanmeldung gilt die WBO des Landes, in dem man Mitglied der Ärztekammer ist.
- Ass. jur. Kristina Metzner LL.M.+49331 505605-781
Kontaktdaten:
- Cornelia Bräuer+49355 78010-382
- Carolin Hannusch+49355 78010-383
- Sarah Jank+49355 78010-386
- Ramona Schäfer+49355 78010-380
- Romy Scharfenberg+49355 78010-384
- Julia Träger-Schröter+49331 505605-788
- Till Volkmar+49355 78010-387
Elektronisches Logbuch (eLogbuch)
Das elektronische Logbuch (eLogbuch) ersetzt das Papierlogbuch. Es wurde von der Bundesärztekammer herausgegeben und dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch die Weiterzubildende/den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die befugte Ärztin/den befugten Arzt.
Stichtag für den Kammerbereich Brandenburg ist der 29.07.2020. Wenn eine Weiterbildung nach dem 29.07.2020 begonnen wurde, muss die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung verpflichtend ihre/seine Leistungen im eLogbuch dokumentieren.
Ausführliche Informationen zur Arbeit mit dem eLogbuch finden Sie auf unserer Internetseite zum eLogbuch
Die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung loggt sich mit den Zugangsdaten (Nutzername und Passwort) im Mitgliederportal der Landesärztekammer Brandenburg ein und legt sich über den Menüpunkt Weiterbildung/eLogbuch das gewünschte eLogbuch für ihre/seine Fachrichtung an. In den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ können danach die absolvierten eigenen Leistungen dokumentiert werden. Anschließend kann das eLogbuch an die Weiterbilderin/den Weiterbilder freigegeben werden. Für die Freigabe des Logbuches wird der Benutzername der Weiterbilderin/des Weiterbilders benötigt, die sie/er für die Arbeit mit dem eLogbuch hinterlegt hat.
Ausführliche Informationen zur Arbeit mit dem eLogbuch finden Sie auf unserer Internetseite zum eLogbuch.
Die Aufgabe der/des Weiterbilderin/Weiterbilders ist es, den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen zu bestätigen. Die Weiterbilderin/der Weiterbilder loggt sich dazu mit den eigenen Zugangsdaten (Nutzername und Passwort) im Mitgliederportal der Landesärztekammer Brandenburg ein. Anschließend können die freigegebenen Logbücher der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung eingesehen und die entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
Ausführliche Informationen zur Arbeit mit dem eLogbuch finden Sie auf unserer Internetseite zum eLogbuch.
Übergangsbestimmungen
Eine bereits begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bestimmungen der WBO 2005 innerhalb einer Frist von
- 7 Jahren für eine Facharztweiterbildung
- 3 Jahren für eine Schwerpunktweiterbildung
- 3 Jahren für eine Zusatzweiterbildung
abgeschlossen und die Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Die Ärztin/der Arzt in Weiterbildung kann auch in die neue WBO 2020 wechseln. Dabei ist zu beachten, dass alle Weiterbildungszeiten und Kompetenzen nach der neuen WBO erworben und nachgewiesen werden müssen.
Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen 8 Jahre vor der Einführung geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatzweiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.
Eine Weiterbildungsbefugnis muss nicht vorliegen. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren (bis zum 29.07.2023) zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.
Anerkennungen
Das liegt in Ihrer Entscheidung. Vergleichen Sie die Bestimmungen für die von Ihnen angestrebte Bezeichnung in der bisherigen und neuen WBO und prüfen Sie, welche Weiterbildungsinhalte/Kompetenzen Sie bereits erfüllen und wägen die Vor- und Nachteile ab.
Ja, ab dem betreffenden Weiterbildungsabschnitt ist jedoch das eLogbuch zu führen und von der Weiterbilderin/vom Weiterbilder die Kompetenzen zu bestätigen. Es ist darauf zu achten, dass bei der Anmeldung zur Prüfung sämtliche zeitliche und inhaltliche Voraussetzungen/Kompetenzen der neuen WBO erfüllt sind.
Hinsichtlich der Weiterbildungsabschnitte die davor absolviert wurden, kann das „alte“ Papierlogbuch eingereicht werden.
Befugnisse
Alle Befugnisse, die bis zum Inkrafttreten der WBO 2020 erteilt und beschieden worden sind, behalten ihre Gültigkeit längstens bis 30.06.2023.
Ja, alle bestehenden Befugnisse müssen bis zum 30.06.2023 neu beantragt werden. Einige Formulare sind bereits auf unserer Internetseite eingestellt. Alle übrigen Formulare senden wir Ihnen auf Anfrage zu.
Zur Absicherung Ihrer Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung empfehlen wir dringend eine Neubeantragung vor dem 30.06.2023.
Ja, diese Weiterbildungsbefugnisse haben Bestandsschutz. Die absolvierten Weiterbildungszeiten unter Befugnis können auf die Weiterbildung nach neuer WBO 2020 anerkannt werden.