Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Patientin oder der Patient bereits in der Praxis bekannt ist, keine Videosprechstunde möglich ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage möglich. Bei Fortbestehen der Erkrankung, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung die Arztpraxis aufsuchen.
Den Beschluss, sowie die tragenden Gründe für die Entscheidung finden Sie unter:
https://www.g-ba.de/beschluesse/6324/
Berufsrechtlicher Hinweis:
Die für das Land Brandenburg bestehende ärztliche Berufsordnung ermöglicht die Fernbehandlung in einem erheblichen Umfang und damit auch zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich gilt dies auch für unbekannte Patientinnen und Patienten im Rahmen des Erstkontaktes. Allerdings muss die Patientin oder der Patient nach der derzeit geltenden Regelung (§ 7 Abs. 4 BO) im weiteren Behandlungsverlauf zumindest einmal zur Untersuchung in Präsenz in der Arztpraxis erscheinen. Eine sog. ausschließliche Fernbehandlung ohne jeden unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt ist dagegen nach der Regelung der Berufsordnung im Land Brandenburg derzeit nicht statthaft. Die neuen Regelungen zur Telefon-AU, die nur für bekannte Patientinnen und Patienten gelten, lassen sich damit in Einklang mit der Regelung der BO bringen. Patientinnen und Patienten müssen sich aber innerhalb eines Behandlungsverlaufs zumindest einmalig in Präsenz in der Arztpraxis vorstellen
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für Patientinnen und Patienten kein Anspruch zur Ausstellung von AU-Bescheinigungen aufgrund einer telefonischen Anamnese besteht. Eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte zur Telefon-AU besteht daher nicht. Ärztinnen und Ärzten können im Rahmen der freien Berufsausübung selbstständig darüber entscheiden, ob sie die Möglichkeiten der Telefon-AU einräumen wollen.