Berufshaftpflicht
Ärzte sind (auch im eigenen Interesse) verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Erfolgt die Behandlung von Geflüchteten durch einen niedergelassenen Arzt im Rahmen seiner Praxistätigkeit, so ist dies in der Regel von der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Bei Tätigkeit für das Sozialamt auf Honorarbasis greifen im Schadensfall nach vorläufiger, aber sehr wahrscheinlich zutreffender Einschätzung, die Grundsätze der Amtshaftung (also Schadenabwicklung über den Staat), sodass nur noch das sog. Rückgriffsrisiko zu versichern ist. Hierzu sollte direkt bei den Versicherungsunternehmen angefragt werden. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten von Ärzten im Ruhestand, die diese nicht für einen bestimmten öffentlichen Träger erbringen, sollte ebenfalls bei der Versicherung angefragt werden; hierfür werden oftmals Sonderkonditionen angeboten.
Sprachprobleme
Zunächst sollte der Patient dem Arzt seine Beschwerden schildern und Fragen zur Anamnese beantworten können. Darüber hinaus ist der Arzt gesetzlich verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Dies erfordert bei Patienten, die nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, dass eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher eingeschaltet wird. Letzteres erfolgt in der Regel auf Kosten des Patienten. Ärzte sollten sich bei Bedarf daher an die jeweils zuständige Betreuungsorganisation für Flüchtlinge mit der Bitte um einen Dolmetscher wenden.
Umfang der Leistung und Liquidation
Die ärztliche Versorgung von Flüchtlingen in der Erstaufnahme regeln §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese lauten auszugsweise:
„§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren …
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung … geltenden Verträgen …“
„§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. ...
(2) Personen, d ie e ine A ufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.“
Entsprechend § 4 Abs. 3 AsylbLG richtet sich die Vergütung „…nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen…“.
Offenbarungspflicht bei Infektionskrankheiten
Ebenso wurde die Frage an die Landesärztekammer Brandenburg gestellt, ob geflüchtete Patienten verpflichtet seien, dem sie untersuchenden Arzt eine bekannte Infektionskrankheit (z. B. HIV, TBC) zu offenbaren.
Wenn ein Patient einem behandelnden Arzt seine Infektion nicht angibt, stört er zwar das Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient bestehen sollte, rechtlich verpflichtet zur Offenbarung ist er jedoch nicht. Grundsätzlich muss ein Arzt bei jedem Patienten Maßnahmen treffen, die eine Übertragung von ansteckenden Krankheiten verhindern, da auch immer die Möglichkeit bestehen kann, dass ein Patient selbst von der Tatsache einer infektiösen Krankheit nichts weiß. Insofern bleibt nur die Möglichkeit, ansteckende Krankheiten ausdrücklich bei der Anamnese abzufragen und erhöhte Hygienemaßnahmen walten zu lassen.
Autor: Ass. jur. Constance Sägner