„Notfallmedizinische Fortbildungspunkte – N-ZERT“

Auf Grundlage der sechsten Verordnung zur Änderung der LRDPV vom 19. April 2024 wurde unter anderem bekannt gegeben, dass nach § 7 Satz 4 „Notärztinnen und Notärzte jährlich zehn notfallmedizinische Fortbildungspunkte zu erwerben haben.“

 

Häufig gestellte Fragen

Grundlage ist die Landesrettungsdienstplanverordnung Brandenburg (LRDPV) §7 Satz 4: „Notärztinnen und Notärzte haben jährlich zehn notfallmedizinische Fortbildungspunkte zu erwerben.“ (Sechste Verordnung zur Änderung der LRDPV vom 19. April 2024)

Nein, auch Fortbildungen von Landesärztekammern (LÄK), wo noch keine „N-ZERT“-Fortbildungen angeboten werden, können anerkannt werden. Sie müssen aber einen eindeutigen notfallmedizinischen Bezug haben. Die Kontrolle und Anerkennung einer Gleichwertigkeit erfolgt hier über die jeweilige zuständige Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD). Dies ist auch der Fall für Fortbildungen der LÄK Brandenburg, welche Anfang des Jahres absolviert wurden und damals noch nicht als „N-ZERT“ gekennzeichnet wurden bzw. die Zertifizierung der Fortbildung vor der Änderung erfolgt ist und daher noch keine N-ZERT-Kennzeichnung vergeben wurde.

Auch das liegt in der Entscheidung der jeweilig verantwortlichen ÄLRD. Allerdings machen wir hier aufmerksam, dass bereits nach §7 LRDPV schon immer eine Fortbildungspflicht besteht.

Die Kontrolle obliegt der jeweiligen zuständigen ÄLRD. Die LÄK Brandenburg vergibt die entsprechenden Fortbildungspunkte, kontrolliert aber nicht die Erfüllung.

Das entscheidet die jeweilige zuständige ÄLRD. In meisten Fällen reicht bei „N-ZERT“-Fortbildungen die Teilnahmebescheinigung, hier ist der entsprechende Hinweis auf der Bescheinigung (diese Fortbildungen sind durch die LÄK bereits kontrolliert). Bei Fortbildungen von LÄK, welche noch keine „N-ZERT“-Fortbildungen anbieten, muss neben der Teilnahmebescheinigung auch der Inhalt der Fortbildung nachgewiesen werden. Nur so kann die ÄLRD eine Gleichwertigkeit kontrollieren und bestätigen. Das genaue Procedere des Nachweises bis zum Ende des Jahres obliegt der ÄLRD.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 9 LRDPV „Aufgaben der Ärztlichen Leitung“, Punkt 11: „Überwachung und Festlegung der rettungsmedizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst“

Nein, das kann sie nicht. Die ÄLRD ist die Fachaufsicht vom Träger Rettungsdienst. (Definition ÄLRD nach DIN 13050:2021 – 10: „Im Rettungsdienst tätiger Arzt, der die medizinische Aufsicht und Weisungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungsdienstbereich hat, über die entsprechende Qualifikation verfügt und von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen wird“). Disziplinarische Maßnahmen sind nur über den Betreiber Rettungsdienst (in den meisten Fällen eine Klinik) möglich. Allerdings kann die ÄLRD bei Nichterfüllen der gesetzlichen Pflicht fordern, dass der betreffende Notarzt nicht mehr eingesetzt wird.

Alle Fortbildungen in Brandenburg, welche durch die LÄK bereits als N-ZERT anerkannt wurden, finden Sie im Fortbildungskalender unter:
https://www.laekb.de/service/fortbildungskalender (bei Volltext-Suche „N-ZERT“ eingeben).

Gleiches gilt für die bundesweite Suche unter: https://www.baek-fortbildungssuche.de/fbsuche/

Die Anmeldung einer notfallmedizinischen Fortbildung erfolgt über das Veranstalterportal zur Fortbildungsanerkennung der LÄKB.
Als Voraussetzung zur Prüfung einer Veranstaltung im notfallmedizinischen Bereich muss bei Beantragung vom Veranstalter als „Fachgebiet“ Notfallmedizin eingetragen sein. Neben der Prüfung als notfallmedizinische Fortbildung erfolgt die Bearbeitung zur Anerkennung als ärztliche Fortbildung im Rahmen der Fortbildungszertifizierung. Ist die Fortbildung für das Fachgebiet Notfallmedizin als geeignet bestätigt, wird das Fortbildungsthema mit N-ZERT gekennzeichnet und dem Veranstalter mitgeteilt.

Zur Anmeldung / Zertifizierung einer Veranstaltung: Veranstalterportal