Elektronischer- Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)

Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Fundstelle: BGBl I 2007, 179

Telemediengesetz (TMG)

Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 35446 

Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251; 2021 I S. 1380), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist"

Auszug: § 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes

  • ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; [...]
  • ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, [...]

Auszug: § 5 Allgemeine Informationspflicht

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten [...]
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs [...] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.


Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV)

Ausfertigungsdatum: 31. August 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)
Stand: 26. Oktober 2018 (GVBl.I/19, [Nr. 7], S.1, GVBl.I/19, [Nr. 7], S.2)

Am 7. November 2020 mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben durch Artikel 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.66)

Auszug:
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


Medienstaatsvertrag (MStV)

Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft. Er löste den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab. Der Medienstaatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter.


Telekommunikationsgesetz (TKG)

vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

Auszug:
"telekommunikationsgestützte Dienste": Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. (§ 3 Nr. 25)


eIDAS-Verordnung

Als neuen Dienst führt die eIDAS-Verordnung die elektronischen Siegel ein. Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person. Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (z. B. bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.).

Quelle: www.bsi.bund.de

Vertrauensdienstegesetz (VDG) und eIDAS-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 18.07.2017

Vollzitat:
"Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist"


Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 18.7.2017 I 2745

Am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen eIDAS-Verordnung („eIDAS-Durchführungsgesetz“) in Kraft getreten, nachdem es gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Kernstück des Gesetzes ist das „Vertrauensdienstegesetz“ (VDG), welches das bestehende deutsche Signaturgesetz ablöst.

Das Vertrauensdienstegesetz passt das deutsche Signaturrecht an die europäische eIDAS-Verordnung an und schließt darin enthaltene Regelungslücken. Zudem legt es Zuständigkeiten fest, wie etwa für die Anbieteraufsicht, für die Zertifizierung von qualifizierten Signaturerstellungseinheiten sowie für das Führen und Veröffentlichen der deutschen Vertrauensliste. Sämtliche Verweise in Fachgesetzen auf das Signaturgesetz müssen nun ersetzt werden – so zum Beispiel im §126a BGB, der die Schriftform regelt.

Quelle: Vertrauensdienstegesetz (VDG) löst deutsches Signaturgesetz ab


Signaturgesetz - SigG

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.1666 geändert worden ist.

Außerkrafttreten: 29. Juli 2017 (Art. 12 G vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, 2756)