Die Rechtsabteilung der Landesärztekammer weist auf einen sorgsamen Umgang mit der Lebenslangen Arztnummer (LANR) hin.
Die Lebenslange Arztnummer ersetzt gemeinsam mit der sog. Betriebsstättennummer seit dem 1. Juli 2008 (im Rahmen des Inkrafttretens des Vertragsrechtsänderungsgesetzes) die frühere Abrechnungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigungen. Anders, als die Bezeichnung es zunächst vermuten lässt, handelt es sich keineswegs um eine allgemeine Identifikationsnummer, die den Arzt im Sinne des Begriffes lebenslang ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit begleiten würde. Als Ersatz für die frühere Abrechnungsnummer ist sie eine (reine) Identifikations- und Abrechnungsnummer im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit. Endet die vertragsärztliche Tätigkeit, bleibt daher auch die Lebenslange Arztnummer für den betreffenden Arzt nicht länger aktiv und darf nicht mehr verwendet werden. Wird etwa nach Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit eine privatärztliche Tätigkeit aufgenommen oder eine bisherige privatärztliche Tätigkeit fortgesetzt, ist ein Gebrauch der Lebenslangen Arztnummer dafür nicht zulässig und kann anderenfalls zu Missverständnissen oder gar Betrugsvorwürfen führen. Wird eine vertragsärztliche Tätigkeit allerdings später wieder aufgenommen, erfolgt eine Reaktivierung der Lebenslangen Arztnummer.
LÄKB, Dr. Daniel Sobotta
Quelle: BÄB 10/2014