Telemediengesetz
Beruflich genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Auf der ersten Seite (Homepage) der beruflich genutzte Website müssen entsprechend dieser Vorschrift folgende Pflichtangaben enthalten sein:
- vollständiger Name und die Praxisanschrift
- Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Praxis (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
- Berufsbezeichnung (Arzt bzw. Ärztin)
- Nennung des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen hat (der Staat, in dem die Approbation erworben wurde - es genügen international gebräuchliche Abkürzungen)
- Angaben über die KV als für die Vertragsärzte zuständige Aufsichtsbehörde
- Angaben über die zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde
- vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung (Berufsordnung, Heilberufsgesetz) und Informationen, wie diese zugänglich sind - es genügt insoweit ein Link auf die Seiten der Landesärztekammer Brandenburg
- Umsatzsteueridentifiaktionsnummer (soweit vorhanden)
Die Pflichtangaben können in einer gesonderten Rubrik, beispielsweise mit der Überschrift "Angaben nach § 5 Telemediengesetz" geführt werden.
Realisierungsbeispiel:
Die Angabe "zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde" können Sie mit einem Link von Ihrer Homepage auf das Angebot der Landesärztekammer realisieren.
Ein vollständiger Tag zur Verlinkung auf Ihre Landesärztekammer könnte zum Beispiel lauten:
<a href="https://www.laekb.de" target="_blank">LÄKB</a>.
Die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg finden Sie als PDF-Datei zum Herunterladen (Arzt und Recht - zum Download ) auf unserer Homepage. Der Tag zum Verlinken auf diese Seite lautet:
<a href="https://www.laekb.de/aerztin-und-arzt/arzt-und-recht/gesetze-und-satzungen" target="_blank">Gesetze und Satzungen</a>.
Informationen (§ 27 BO)
Für Websites gelten die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Berufsrechts. Nach der Berufsordnung können in die Website problemlos die Angaben übernommen werden, die auch auf dem Praxisschild zulässig sind.
Gemäß § 27 Abs. 4 der novellierten Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg kann der Arzt
- nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
- nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
- Tätigkeitsschwerpunkte und
- organisatorische Hinweise
ankündigen.
§ 27 der Berufsordnung der LÄK Brandenburg
Nach § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg sind dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet, wozu auch Tätigkeitsschwerpunkte zählen. Die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten setzt allerdings die Erfüllung einiger Voraussetzungen voraus.
Der Arzt, der Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen will, muss zum einen sicherstellen, dass diese Tätigkeitsschwerpunkte nicht mit offiziellen Weiterbildungsbegriffen der Landesärztekammer Brandenburg verwechselt werden können. Zum anderen erfordert die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten einen gewissen Qualitätsnachweis.
Die einzelnen Erfordernisse für die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten sind durch Richtlinien der Landesärztekammer Brandenburg geregelt worden.
[BÄB 01/2004] Richtlinie für die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten
Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich folgende weitere Angaben, die auf der ersten Seite (oder generell im Webauftritt) geführt werden können:
- Akademische Grade und Titel
- Bezeichnungen, die nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg erworben wurden
- Tätigkeitsschwerpunkte
- Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- Sprechstundenzeiten
- Zulassung zu den Krankenkassen
- Praxislogo
- Hinweis Belegarzt des Krankenhauses
Neben diesen Angaben kann auf der Homepage zudem eine Schaltfläche (Link) enthalten sein, über die weitere Praxisinformationen auf nachgeschalteten Webseiten abgefragt werden können.
Mögliche Angaben auf nachgeschalteten Webseiten können sein:
- Informationen über de Praxisinhaber wie Geburtsjahr, Zeitpunkt Approbationserteilung/Niederlassung/Gebietsbezeichnung
- Angaben zu Spezialisierungen
- allgemeine sachliche Informationen über ärztliche Leistungen
- Sprachkenntnisse
- Darstellung des Praxisteams (verbal und per Bild)
- besondere Einrichtungen für Behinderte
- Hausbesuche
- Vertretung
- Lageplan bzw. Anfahrtsskizze zur Praxis, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Hinweise auf Parkmöglichkeiten
Bezüglich der Verwendung von Skizze des Anfahrtsweges bitten wir zu beachten, dass für veröffentlichte Stadtpläne regelmäßig Urheberrechte existieren. Daher dürfen Stadtpläne, auch Kartenausschnitte aus Stadtplänen, aus urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial nur verwendet werden, wenn zuvor für die Veröffentlichung eine Lizenz vom Inhaber der Urheberrechte erworben wurde.
Domain-Name
Hinsichtlich des Domain-Namens (Internet-Adresse) sind sowohl aus wettbewerbsrechtlicher als auch aus standesrechtlicher Sicht entsprechende Vorgaben zu beachten.
Wettbewerbsrecht:
Gute und einprägsame Domain-Namen sind bei inzwischen über 8 Millionen .de-Domains zu einem knappen Gut geworden. Daher besteht ein starker Verdrängungs- und Konkurrenzwettbewerb. Ärzte, die eine Internet-Präsenz für ihre Praxis einrichten möchten, sollten sich daher im Voraus umfassend danach erkundigen, ob sie den von ihnen gewählten Domain-Namen problemlos verwenden dürfen. Nicht selten nämlich ist der gewünschte Domain-Name kennzeichenrechtlich geschützt. Wird dieser in einem solchen Fall dennoch genutzt, drohen eine kostenpflichtige Abmahnung und gegebenenfalls ein kostenintensiver Rechtsstreit. Um diese juristischen Konsequenzen zu vermeiden, sollten keinesfalls rechtlich geschützte Namen - wie z. B. fremde Marken-oder Unternehmensnamen, Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software - verwendet werden.
Ebenso wenig geeignet sind Namen von Prominenten oder Städtenamen bzw. Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen. Im Umkehrschluss können zukünftige Besitzer einer Internet-Präsenz grundsätzlich den eigenen Vor- und Nachnamen, den Name des eigenen Unternehmens bzw. der Praxis, allgemein beschreibende Begriffe sowie frei erfundene Phantasienamen verwenden.
Standesrecht:
Für Ärzte bestehen bei der Wahl des Domain- Namens darüber hinaus standesrechtliche Einschränkungen. Diese resultieren aus dem nach wie vor bestehenden Verbot berufswidriger Werbung. Insofern sollte dringend beachtet werden, dass der Domain-Name nicht gegen das so genannte Sachlichkeitsgebot verstößt und nicht irreführend ist. So ist insbesondere die Verwendung von Domains, die offenkundig anpreisend und marktschreierisch sind - wie z. B. bester-gynäkologe.de oder top-allgemeinmediziner.de - unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Die Verwendung von Gattungsbegriffen ist dagegen - nach einer Entscheidung des BGH zur Domain mitwohnzentrale.de (Urteil vom 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99) - grundsätzlich zulässig. Eine Fachgebietsbezeichnung in Kombination mit einem Namen, also z. B. allgemeinarzt-mustermann.de, ist demnach nicht zu beanstanden. Unter bestimmten Umständen kann dann allerdings dennoch eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegen, beispielsweise wenn eine bewusste Blockade der Mitkonkurrenten oder Irreführung erkennbar ist. Deswegen kann die Wahl von Namenszusätzen wie radiologiehamburg.de oder gynäkologie-dortmund.de, die eine regionale Alleinstellungsangabe beinhalten, zumindest problematisch sein.
Foren und Gästebücher
Auf Praxisseiten werden immer wieder gerne Gästebücher oder Diskussionsforen integriert - alles Elemente, die Besucher eines Internet-Auftritts nutzen können, um ihre eigene Meinung zu hinterlassen. Doch das ist sowohl von Seiten des Wettbewerbsrechts als auch des Standesrechts mit Vorsicht zu genießen.
Wettbewerbsrecht:
Es wird intensiv darum gestritten, wann und unter welchen Umständen der Inhaber eines Forums oder Gästebuchs dafür haften muss, wenn Dritte hier rechtswidrige Inhalte veröffentlichen. Ganz überwiegend wird mittlerweile die Ansicht vertreten, dass eine Haftung erst ab Kenntnis einsetzt. Ob sich der Inhaber auf die mangelnde Kenntnis indessen berufen kann, wenn er sein Forum oder Gästebuch nicht in gewissen zeitlichen Abständen auf den Inhalt hin überprüft hat, ist außerordentlich umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Standesrecht:
Ob ein Arzt überhaupt ein Forum oder Gästebuch benutzen darf, ist ebenfalls strittig. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung vertreten (Urteil vom 13.02.1997 - Az.: 6 U 1500/96), dass es unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, einen solchen Dienst einzurichten. Begründet hat das Gericht seine Auffassung mit dem Argument, es sei davon auszugehen, dass die Patienten in solchen Foren oder Gästebüchern überwiegend positive Nachrichten hinterlegten. Damit würden die Leistungen des Arztes angepriesen. Dies stelle eine unzulässige Werbung dar. Auch wenn diese Argumentation unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten außerordentlich bedenklich erscheint, empfiehlt es sich, zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung kein Gästebuch oder Forum zu benutzen, da zu dieser Problematik noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert.