Das Transfusionsgesetz dient der Qualitätssicherung in der Produktion und Verwendung von Blutprodukten. In einer Richtlinie zur Bluttransfusion der Bundesärztekammer sind die Kriterien der Qualitätssicherung festgelegt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und dieser Richtlinie haben alle Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte, die Blut transfundieren oder Blutprodukte anwenden, ein Qualitätssicherungssystem aufzubauen und dessen Überwachung gegenüber der LÄKB bis zum 1. März des folgenden Jahres nachzuweisen:
Mit § 15 Transfusionsgesetz sind Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, verpflichtet, ein System zur Qualitätssicherung für die vorgenannten Anwendungsbereiche einzurichten und folgende ärztlich tätige speziell qualifizierte Personen zu bestellen (jeweilige Qualifikationsvoraussetzungen siehe RL HT Abschnitt 6.4.1.3.):
Die RL HT legt grundlegend fest, dass jeder Blutprodukte anwendende Arzt dokumentiert eingewiesen und ausreichend erfahren sein muss.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Leitungen Blutprodukte anwendender Einrichtungen der Krankenversorgung im Benehmen mit der LÄKB einen der Leitung/dem Träger gegenüber weisungsunabhängigen ärztlichen Ansprechpartner als Qualitätsbeauftragten Hämotherapie (QBH) benennen, der sie im Rahmen der Qualitätssicherung unterstütz, berät und Überprüfungen durchführt.
Als approbierter Arzt muss dieser QBH eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit und eine obligate Fortbildung Qualitätsmanagement absolviert haben (200 h Kurs „Ärztliches Qualitätsmanagement oder 40h-Kurs Qualitätsbeauftragter Hämotherapie). Der QBH kann auch als externer Sachverständiger herangezogen werden.
Anmeldung zum Qualifikationskurs Transfusionsverantwortlicher / Transfusionsbeauftragter / Leiter Blutdepot.