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Kammerbeitrag

Beitragsordnung ab 1. Januar 2016

In der Ausgabe 9/2015 des Brandenburgischen Ärzteblattes wurde die Beitragsordnung der Landesärztekammer Brandenburg bekannt gemacht. Diese ist von der Kammerversammlung am 22. November 2014 beschlossen worden. Die Neuregelung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

In der Ausgabe 9/2015 des Brandenburgischen Ärzteblattes wurde die Beitragsordnung der Landesärztekammer Brandenburg bekannt gemacht. Diese ist von der Kammerversammlung am 22. November 2014 beschlossen worden. Die Neuregelung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Die Neufassung soll für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Regelungen sorgen. Insbesondere sind zahlreiche in der täglichen Anwendung wichtige, jedoch bislang ungeregelte Fragen nunmehr ausdrücklich im Satzungstext festgelegt. Die Höhe der Beiträge ist von der Neufassung – mit Ausnahme von Spezialfällen - nicht betroffen.

Beitragspflicht und Beitragsbemessung

Die neue Beitragsordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen der Beitragspflicht und der Beitragsbemessung. Während im Rahmen der Beitragspflicht (§ 1) in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Brandenburger Heilberufsgesetzes geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen überhaupt der Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen unterliegt, bestimmt die Beitragsbemessung (§§ 2 und 3), auf welcher Grundlage die Höhe des jeweiligen Kammerbeitrages ermittelt wird. Die insofern in der bisherigen Beitragsordnung als Anlage enthaltene „Beitragstabelle“ wurde gestrichen und die darin enthaltenen Regelungen in den § 2 (Allgemeine Beitragsbemessung) sowie § 3 (Beitragsbemessung in besonderen Fällen) strukturell geordnet überführt.

Mindestbeitrag, Beitrags- und Bemessungsjahr

Festgelegt ist nun ausdrücklich und klar die Höhe des Mindestbeitrags (10 Euro); dies war bislang nur aus der Anlage der Beitragsordnung herauszulesen. Unterschieden wird in § 2 nunmehr auch ausdrücklich zwischen Beitragsjahr und Bemessungsjahr (2 Jahre vor dem Beitragsjahr liegend). Nach den Einkünften des Bemessungsjahres errechnet sich im Grundsatz – so auch schon bisher – der Kammerbeitrag. Damit werden Selbsteinstufungen und Beitragsbescheide anhand des Satzungstextes besser nachvollziehbar.

Definition der ärztlichen Tätigkeit

Wie auch schon in der Hauptsatzung erfolgt, wird die Definition der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorschlägen der Bundesärztekammer angepasst. Nach § 2 Abs. 4 ist ärztliche Tätigkeit eine solche, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden, wobei nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern u. a. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und in der Verwaltung sowie fachjournalistische und gutachtliche ärztliche Tätigkeit darunter fallen.

Ruhestand und Berufsunfähigkeit

Geregelt ist jetzt auch, wann ein Ruhestandseintritt eines Kammermitgliedes anzunehmen ist. Dies war erforderlich geworden, nachdem in der Praxis Fälle eintraten, in denen nicht völlig klar war, ob das jeweilige Mitglied seine ärztliche Tätigkeit nur unterbrochen hatte oder aber tatsächlich in den Ruhestand getreten war. Im Ruhestand besteht, wie schon zuvor, keine Beitragspflicht. Für das Vorliegen des Ruhestandtatbestandes ist nunmehr ausschlaggebend, ob die Ärztin oder der Arzt seine Lebensarbeitszeit beendet hat; vorausgesetzt wird dafür ferner die Vollendung des 60. Lebensjahres. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch, dass Berufsunfähige keiner Beitragspflicht unterliegen.

Regelung bei Mehrfachmitgliedschaft

Für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt neben der Landesärztekammer Brandenburg auch einer anderen Landesärztekammer angehört, gab es bislang keine ausdrückliche Regelung. Dennoch wurden mit der jeweils anderen Kammer Absprachen getroffen, um das Mitglied nicht mehrfach zu belasten. Dafür schafft § 3 Abs. 4 nunmehr eine klare Grundlage. Danach ist eine Pauschalierung sowie eine Zehntel-Staffelung möglich; maßgeblich bleibt die Vermeidung von Mehrfachbelastung.

Beitragsschätzung, Verjährung und Aufrechnung

Das Verfahren bei erforderlicher Beitragsschätzung wurde gestrafft und die Grundlagen für die jeweilige Schätzung klar geregelt (§ 4 Abs. 3). Dabei gibt die Beitragsordnung Pauschalierungen selbst vor, die zuvor lediglich interne und damit weniger transparente Verwaltungsregelung waren. Die Verjährung von Beitragsforderungen sowie damit zusammenhängenden Forderungen der Kammermitglieder gegen die Kammer (insb. Rückzahlungen) ist nunmehr klar geregelt. Fünf Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres tritt Verjährung ein. Ausnahmen sind vorgesehen bei Täuschungshandlungen oder mindestens grob fahrlässiger Vorenthaltung von Informationen, die für die Beitragserhebung relevant sind. In diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres. Aufgenommen wurde auch eine Festlegung zur sog. Aufrechnung, also Verrechnung von gegenseitigen Forderungen. Liegen z. B. offene Beitragsforderungen vor, kann die Kammer etwa mit Reisekostenabrechnungen verrechnen. Dies war auch schon bisher möglich, aber in der Beitragsordnung nicht erwähnt und damit nicht in gleichem Maße transparent.

Autor: Dr. jur. Daniel Sobotta Justiziar