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FAQs zum Coronavirus

Häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).

Allgemeines zum Coronavirus (Überschrift)

Häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).

Viele weitere Fragen hat bereits das Robert Koch Institut zusammengetragen.
FAQ des RKI

Frage A1

Sind Fälle der Ansteckung von Arztpraxen-Mitarbeitern über die Berufsgenossenschaft versichert?

Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patientinnen und Patienten im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie auch sonst für Beschäftigte beim berufsbedingten Umgang mit Infizierten oder Proben.

Quelle: www.bgw-online.de

Coronavirus SARS-CoV-2 und „Fern-Krankschreibung“

Befristet bis 31. März 2023 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Krankenhausärztinnen und -​ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.

Sämtliche vom GBA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des GBA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona.

SARS-CoV-2 und Berufshaftpflichtversicherung

Wie aus den Medien bekannt, hat die Ausweitung des Corona-Virus Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Es kann zu Praxisschließungen durch unter Quarantäne gestelltes Personal kommen. Um solche Praxen hilfsweise für die Grundversorgung aufrecht zu erhalten, können Vertreter vor Ort tätig werden, u a. auch Ärzte im Ruhestand.

Gegenwärtig ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt, ob die Abnahme von Abstrichen von Covid-19-Verdachtsfällen eine vertragsärztliche ambulante Leistung oder eine Leistung der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz ist. Bei einer vertragsärztlichen Leistung liegt die Verantwortung für die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung beim Vertragsarzt bzw. dessen Vertreter. Bei einer Leistung der Gefahrenabwehr träte an die Stelle der individuellen Haftpflichtversicherung eine sog. Staatshaftung.

Ärztinnen und Ärzte, die Einsätze zur Abnahme von Abstrichen übernehmen, werden freiberuflich tätig und müssen haftpflichtversichert sein. Vor diesem Hintergrund haben die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV) und die HDI Versicherung AG bereits auf Initiative der Ärztekammer Westfalen-Lippe eine umfassende Deckungszusage für die bereits bei ihr versicherten Ärztinnen und Ärzte gemacht. Die Deutsche Ärzteversicherung ist auch Gruppenversicherungsvertragspartner der Landesärztekammer Brandenburg.

Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz bei den beiden o. g. Gesellschaften verfügen, gilt:

  • Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes.
  • Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.
  • Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Diese Regelung gilt auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte bei den beiden o. g. Versicherungen.

Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

Weitere Informationen zu bestehendem Versicherungsschutz und den Möglichkeiten eines Versicherungs-Neuabschlusses gibt das

Service-Team der Deutschen Ärzteversicherung
Telefon: 0221 148-23087
E-Mail: service@aerzteversicherung.de

HDI Versicherung AG
www.hdi.de/freiberufler/aerzte/index

Ärztinnen und Ärzten, die über andere Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, wird empfohlen:

  • Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sog. Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht.
  • Verweisen Sie dabei ggf. auf die Zusagen der DÄV und der HDI für deren Versicherte.

Informationen zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen

Ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen, einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erbringen. Dazu ist ein Impf- oder Genesennachweis bei der Leitung der Einrichtung vorzulegen oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Grundlage hierfür ist der neue § 20a Infektionsschutzgesetz.

Soweit Beschäftigte einen entsprechenden Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt haben, sowie bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann zudem selbst anlasslos entsprechende Nachweise anfordern und die gemachten Angaben überprüfen. Sollten Beschäftigte den Nachweis nicht erbringen, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten den Zugang zu den Räumen der Einrichtung oder die Tätigkeit in der medizinischen Einrichtung untersagen. Personen, die ab dem 16. März 2022 die Tätigkeit in einer medizinischen Einrichtung aufnehmen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Beschäftigung von neueingestellten Personen ohne Nachweis ist ab diesem Datum durch Gesetz untersagt.

Welche inhaltlichen Anforderungen muss ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfüllen?

Bei der Ausstellung von ärztlichen Attesten ist zum einen die jeweils geltende Berufsordnung für Ärzte zu beachten. Gemäß § 25 der Berufsordnung der Ärzte im Land Brandenburg haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen. Dies bedeutet, dass die von Patienten behaupteten Symptome von einer Ärztin oder einem Arzt durch gründliche Erhebung der Anamnese und ggf. körperliche Untersuchung entsprechend medizinisch-fachlicher Standards zu prüfen und zu objektivieren sind. Grundlage eines entsprechenden Attests ist damit immer die unmittelbare und einzelfallbezogene Einschätzung des behandelnden Arztes. Abstrakte und nicht auf persönlichen Eindrücken des Arztes beruhende Atteste wären damit bereits berufsrechtswidrig.

Außerdem sind die jeweils geltenden Rechtsverordnungen zu beachten. Eine Befreiung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann, wenn es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der SARS-CoV-2 Umgangsverordnung Brandenburg). Das Zeugnis muss dafür im Original vorgelegt werden.

Die Umgangsverordnung Brandenburg regelt auch den erforderlichen und verpflichtenden konkreten Inhalt eines solchen ärztlichen Zeugnisses. Danach muss das ärztliche Zeugnis mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Patienten enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Näheres dazu, entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Umgangsverordnung Brandenburg.

Wie gehe ich mit Personen um, die mit der Meldung "erhöhtes Risiko" einer SARS-CoV-2-Infektion entsprechend der Corona-Warn-App in die Praxis kommen?

Welches ist der aktuelle Stand der STIKO-Empfehlung zu Covid-19-Impfungen?

Was ist berufsrechtlich bei der Durchführung von Fernbehandlungen zu beachten?

Die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg setzt für die Zulässigkeit der Fernbehandlung, zu der auch die Videosprechstunde gehört, einen zumindest 1-maligen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt innerhalb des Erkrankungsbildes („Behandlungspfad“) voraus. Diese Regelung steht jedoch berufsrechtlich unter einem sog. Notstandsvorbehalt. Nach diesem kann in einer Notlage von der dargestellten Regelung abgewichen werden. Die gegenwärtige Pandemiesituation wird von der Landesärztekammer Brandenburg als eine solche Notlage angesehen. Damit muss bei Behandlungen und Beratungen, die in der gegenwärtigen Situation gefahrenverringernd per Fernkontakt durchgeführt werden, der sonst erforderliche 1-malige direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht eingehalten werden.

Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sind

Aufgrund der erneuten Beurteilung durch das Robert-Koch-Institut vom 19.03.2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html) bitte ich, folgende aktualisierte Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu beachten:

    • Abfälle, die aus Haushalten stammen, wie z. B. benutzte Papiertaschentücher von infizierten Patienten o.ä., sind doppelt in Tüten zu verpacken und über den Restmüll zu entsorgen (ASN 20 03 01)
    • In Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur „in sporadischen Einzelfällen" entsprechend infizierte/erkrankte Patienten behandeln, z.B. Hausarztpraxen, sind Abfälle von infizierten/erkrankten Patienten gesondert vom Restmüll unter dem ASN 18 01 04 zu entsorgen (gemäß Richtlinie der LAGA-Mitteilung M 18) und direkt der Verbrennung zuzuführen.
    • In Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte/erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln", z.B. Isolierstationen der Krankenhäuser sind Abfälle von infizierten/erkrankten Patienten unter dem ASN 18 01 03* zu entsorgen (gemäß Richtlinie der LAGA-Mitteilung 18). Schutzkleidung der Pflegekräfte aus der Behandlung infizierter/erkrankter Patienten kann unter dem ASN 18 0104 entsorgt werden, wenn diese augenscheinlich nicht mit Körperflüssigkeiten der Patienten verunreinigt wurde.

Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entnehmen Sie bitte der LAGA M18:
www.laga-online.de

Auf der Internetseite der ZKS-Abfall finden Sie Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben:
fachbetrieberegister.zks-abfall.de

Besondere Bedingungen für die Entsorgung von Abfällen aus der Behandlung von Covid-19 - Patienten

An die Entsorgung von Abfällen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 verunreinigt sind oder verunreinigt sein können, sind besondere Anforderungen zu stellen. Das geht aus einem Schreiben des Referats Abfallwirtschaft, Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 22.12.2020 hervor.

So seien in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte oder erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln“, z.B. auf Isolierstationen der Krankenhäuser, Abfälle von infizierten oder erkrankten Patienten, gemäß Richtlinie der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)-Mitteilung 18, unter dem ASN 18 01 03* zu entsorgen.

Schutzkleidung aus Einrichtungen zur Behandlung infizierter oder erkrankter Patienten ist weiterhin unter dem ASN 18 01 04 zu entsorgen, soweit diese augenscheinlich nicht mit Körperflüssigkeiten der Patienten verunreinigt wurde. In den vergangenen Wochen seien vermehrt Behälter für als gefährlich einzustufende Abfälle des ASN 18 01 03* zur Abholung bereitgestellt worden, die nur ein sehr geringes Füllgewicht aufgewiesen hätten. Dies hätte zu Problemen in den Entsorgungsanlagen geführt, da die Anlagentechnik auf derartige Füllgewichte nicht eingestellt sei. Für die Entsorgung von Schutzkleidung stünden unter dem ASN 18 01 04 ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit und des Ressourcenschutzes in Anspruch genommen werden sollten. Die Entsorgung von Abfällen unter dem ASN 18 01 03* sei nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen bei Temperaturen von über 1.000 °C möglich.

Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind der LAGA M18 zu entnehmen:

https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf

Auf der Internetseite der ZKS-Abfall sind Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu finden:
https://fachbetrieberegister.zks-abfall.de/fachbetrieberegister/

Leichenschau bei COVID-19-Verstorbenen

Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Thematik und der derzeit dynamischen Entwicklung verweisen wir zunächst auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.

Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Verstorbene.html 

Bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt an unsere Rechtsabteilung unter 0331 505605-560.

Irreführende Informationen über Haftungsrisiken bei Covid-19-Impfungen

In den letzten Wochen erhielten brandenburgische Ärztinnen und Ärzte unaufgefordert Schreiben zu vermeintlichen Haftungsrisiken bei Covid-19-Impfungen. Diese Schreiben wurden teilweise als „Haftungsbescheid“ bezeichnet und Bezug auf ebenfalls übersandte Rechtsgutachten genommen. Die Zusendungen erfolgten per Post oder per Mail durch Privatpersonen, Vereine oder, wie zuletzt, durch den Brandenburgischen Kreisverband einer Partei. Im Regelfall enthalten die betreffenden Schreiben Behauptungen, dass die zugelassenen Impfstoffe unsicher und gefährlich seien und impfende Ärztinnen und Ärzte sich daher haftbar oder gar strafbar machen würden. Mehrere Kammermitglieder haben die Landesärztekammer auf diese Schreiben und die teilweise als bedrohlich empfundene Ausdrucksweise aufmerksam gemacht. Die Ärztekammer hat in diesen Fällen mit den Betroffenen persönlichen Kontakt aufgenommen und über die Rechtslage informiert.

Nach Einschätzung der Landesärztekammer Brandenburg sind die Behauptungen zu vermeintlichen Straf- oder Haftungsrisiken rechtlich nicht haltbar. Im Infektionsschutzgesetz wurde ausdrücklich geregelt, dass für gesundheitliche Schäden aufgrund von Impfungen gegen Covid-19 gesetzliche Versorgungsansprüche gegenüber dem Staat bestehen. Die Landesärztekammer Brandenburg hat zuletzt in der Februar-Ausgabe des Brandenburgischen Ärzteblattes über die gesetzlichen Versorgungsansprüche bei Impfschäden informiert.

In fachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die in den Schreiben verbreitete These, dass bestimmte Substanzen der mRNA-Impfstoffe gegen pharmazeutische Regeln verstoßen würde, vom Paul-Ehrlich-Institut widerlegt wurde (https://www.pei.de/SharedDocs/FAQs/DE/coronavirus/sicherheit-wirksamkeit-impfstoff/27-coronavirus-impfstoff-covid-19-sind-unerlaubte-hilfsstoffe-comirnaty-spikevax-enthalten.html).

Gegen die unaufgeforderte Zusendung derartiger Schreiben können allerdings nur die betroffenen Empfänger selbst etwas unternehmen, z. B. indem sie gegenüber einem erkennbaren Absender schriftlich oder per E-Mail mitteilen, dass sie sich weitere Zusendungen verbitten. Ob weitergehende Unterlassungsforderungen oder strafrechtliche Schritte in Frage kommen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Gegen unwahre Behauptungen über das Risiko einzelner Impfstoffe können in der Regel nur die Impfstoffhersteller rechtlich vorgehen.