Häufig gestellte Fragen
Es gibt in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, wo sich die Patientenakten befinden können:
Können die Patientenunterlagen auf den gezeigten Wegen nicht ausfindig gemacht werden, kann zur Klärung Kontakt zur Rechtsabteilung der Landesärztekammer gesucht werden (Telefon: 0331 505605-560).
Ja, es gibt keine Einschränkungen, dass die Patientenakten am Ort der ehemaligen Praxis aufbewahrt werden müssen. Nach den Vorgaben der Berufsordnung hat der Arzt lediglich zu gewährleisten, dass der Patient auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten oder gegen Erstattung der Kosten Kopien der Patientenakten erhält. Zudem müssen die Patientenakten in „gehörige Obhut“ gegeben werden unter Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, falls der Arzt die Akten nicht selbst archiviert.
Ich habe keinen Nachfolger und auch keine Angehörigen, die sich um die Aufbewahrung der Patientenakten in den nächsten zehn Jahren kümmern werden.
Möglichkeiten:
In der Regel für 10 Jahre. Bei bestimmten Unterlagen (z. B. Röntgendiagnostik oder -therapie) kann die Aufbewahrungsfrist wesentlich länger sein. Die Pflicht zur Aufbewahrung folgt aus der Berufsordnung, den Vorschriften über den Behandlungsvertrag im BGB sowie spezialgesetzlichen Vorschriften.
Es besteht in der Regel eine Pflicht zu vollständigen Einsichtsgewährung. Auch dies folgt aus der Berufsordnung sowie den Vorschriften über den Behandlungsvertrag im BGB. Ausnahmsweise darf die Einsicht verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe, erhebliche Rechte Dritter oder des betroffenen Arztes entgegenstehen. Für die bloße Einsichtsgewährung können in der Regel keine Kosten durch den Arzt geltend gemacht werden. Verlangt der Patient Kopien, besteht für den Patienten Pflicht zur Kostenerstattung gegenüber dem Arzt.
Ja, wenn die Tochter über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Der Arzt kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage "Gibt es eine Pflicht, Patientenakten auf Anforderung des Patienten herauszugeben?" die Einsichtnahme beschränken.
In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde durch den Hausarzt eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag vorgenommen wurde.
Eine Rückdatierung ist (ausnahmsweise) zulässig, jedoch nicht mehr als 3 Tage. Bei unzulässigen Rückdatierungen kann der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) um Prüfung gebeten werden.
Nein. Ist jedoch die ärztliche Schweigepflicht berührt, kann bei der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg Beschwerde gegen den betreffenden Arzt erhoben werden (Telefon: 0331 505605-560).
§ 10 Abs. 5 der Berufsordnung schreibt bei elektronischer Archivierung besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vor, wobei Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten sind. In der Regel ist von der Notwendigkeit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur auszugehen.
Näheres kann insofern dem Papier „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ der Bundesärztekammer entnommen werden: www.bundesaerztekammer.de
Dies ist nicht möglich. Die ärztliche Dokumentation ist Eigentum des Arztes. Zudem ist der Arzt zur Dokumentation der von ihm für richtig gehaltenen Diagnosen rechtlich verpflichtet. Sämtliche in der Krankenakte notierten Diagnosen, Nebendiagnosen und handschriftlichen Eintragungen unterliegen darüber hinaus der Aufbewahrungspflicht (i.d.R. 10 Jahre). Ein Anspruch des Patienten oder dessen Angehörigen auf Löschungen besteht daher nicht.