Häufig gestellte Fragen
Für die Krankenhausaufsicht ist das Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zuständig. In der Abteilung 4 „Gesundheit“ ist die Krankenhausaufsicht angesiedelt. Die Durchwahl des Referats 45 lautet: 0331 866-5450.
Vor Ort wird ein Hinweis an die Geschäftsführung des betreffenden Klinikums empfohlen. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Impressum der Klinik.
Die aktuelle Liste finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch Instituts unter: www.rki.de
Das Infektionsschutzgesetz stellt die Rechtsgrundlage für alle Fragestellungen bzgl. der Hygiene in Kliniken, wie auch niedergelassenen Praxen dar. Das Infektionsschutzgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, damit die Gesundheitsämter und die übrigen zuständigen Landesgesundheitsbehörden Maßnahmen treffen können, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und zu bekämpfen.
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut (KRIN-KO) erarbeitet Empfehlungen zur Verhinderung von Krankenhausinfektionen. Diese dienen als verbindliche Grundlagen und Standards für die erforderlichen Präventionsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich jedoch nur Empfehlungen. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz sind im Land Brandenburg der Aufsicht im Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zu melden. In der Abteilung 4 „Gesundheit“ ist die Krankenhausaufsicht angesiedelt.