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Information

Änderung bei der Verschreibung von Medizinprodukten

Am 29.07.2014 hat die neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) die frühere Medizinprodukte-Verschreibungsverordnung (MPVerschrV) bzw. Medizinprodukte-Vertriebswegeverordnung abgelöst.

Am 29.07.2014 hat die neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) die frühere Medizinprodukte-Verschreibungsverordnung (MPVerschrV) bzw. Medizinprodukte-Vertriebswegeverordnung abgelöst.

Daraus ergeben sich u. a. veränderte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verschreibung von Medizinprodukten. Die Verschreibung muss zusätzlich zu den schon bisher erforderlichen Angaben den Vornamen sowie die Telefon- oder Telefaxnummer und auch die E-Mail-Adresse des Arztes enthalten. Auch der Vorname sowie das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist, müssen vermerkt sein. Schließlich ist auch die Bezeichnung des Medizinprodukts ausdrücklich anzugeben.

Gleichzeitig wurde die Handhabung der Verschreibung auf Seiten des Apothekers verschärft. Während es bisher möglich war, dass der Apotheker bei unvollständigen Angaben auf der Verschreibung diese in dringenden Fällen ohne ärztliche Rücksprache ergänzen konnte, wurde diese praxisgerechte Regelung des bisherigen Rechts in die neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung nicht mehr übernommen. Das hat zur Folge, dass der Apotheker bei entsprechend unvollständigen Verschreibungen stets Rücksprache mit dem Arzt halten muss. Daher sollte zur Vermeidung unnötigen Rückspracheaufwandes auf die Einhaltung o. g. Formalien geachtet werden; zudem sollte in dem Fall, dass keine Praxis-E-Mail-Adresse vorhanden ist, dies auf der Verschreibung vermerkt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Landesärztekammer (Telefon: 0355 505605-560) zur Verfügung.