Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seiner Entscheidung am 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines erkrankten Arbeitnehmers bereits am 1. Tag der Erkrankung zu verlangen.
Eine Begründung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Ohne ein solches Verlangen muss der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 4. Erkrankungstag vorlegen.
Allerdings sollte ein derartiges Vorgehen stets abgewogen werden: Während eine solche Vorlagepflicht z. B. bei Brückentagen zum Ausschluss von möglichem Missbrauch sinnvoll sein kann, könnte insbesondere bei Erkrankungen ohne derartige besondere Umstände die Tendenz bestehen, dass ärztlicherseits schon aus Vorsichtsgründen eine etwas längere Krankschreibung erfolgt und damit der Mitarbeiter länger ausfällt, als es womöglich sonst der Fall gewesen wäre. Es empfiehlt sich daher, von Fall zu Fall zu entscheiden bzw. Fallgruppen zu bilden.