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DL-InfoV: Keine Abmahnfalle für Ärzte

Die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) hat keine Auswirkungen auf den Internetauftritt des einzelnen Arztes.

Die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) vom 12.03.2010 BGBl. I S. 26, Geltung ab 18.05.2010, hat keine Auswirkungen auf den Internetauftritt des einzelnen Arztes.

Ärztinnen und Ärzte sind gegenwärtig nicht von der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) betroffen. Dies ergibt sich nicht aus der Verordnung selbst, sondern aus der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV bezieht.

Die Verordnung, die am 17. Mai 2010 in Kraft getreten ist, sieht für Dienstleistungserbringer gegenüber Dienstleistungsempfängern umfangreiche Informationspflichten vor. Der Gesetzgeber hat mit der DL-InfoV die Richtlinie der Europäischen Union zu Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG) umgesetzt.

Von den Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen sind "Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt" (Art. 2 Abs. 2 Richtlinine 2006/123/EG).