Neuer Rechtsrahmen für Telemedien ab März 2007
Das Telemediengesetz regelt die wirtschaftlichen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlichen Vorschriften für die Neuen Dienste. Gemeinsam bilden sie den neuen Rechtsrahmen für Telemedien.
Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Fundstelle: BGBl I 2007, 179
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.7.2019 I 1066
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist"
Im Sinne dieses Gesetzes
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Ausfertigungsdatum: 31. August 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)
Stand: 26. Oktober 2018 (GVBl.I/19, [Nr. 7], S.1, GVBl.I/19, [Nr. 7], S.2)
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist
Auszug:
"telekommunikationsgestützte Dienste": Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. (§ 3 Nr. 25)
Als neuen Dienst führt die eIDAS-Verordnung die elektronischen Siegel ein. Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person. Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (z. B. bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.).
Quelle: www.bsi.bund.de
Ausfertigungsdatum: 18.07.2017
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 18.7.2017 I 2745
Um in Deutschland für einen effektiven Vollzug der EU-Vorgaben sorgen zu können und vor allem Zuständigkeiten und Befugnisse von Behörden wie der Bundesnetzagentur oder des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festzulegen, wurde das Gesetz zur Durchführung der europäischen eIDAS-Verordnung („eIDAS-Durchführungsgesetz“) verabschiedet. Dieses ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist das neue „Vertrauensdienstegesetz“ (VDG), welches das bisherige Signaturgesetz - SigG ablöst und damit neben der eIDAS-VO geltendes deutsches Recht für die Anwendung elektronischer Signaturen, Siegel und Zeitstempel (sog. Vertrauensdienste) ist. Sämtliche Verweise in Fachgesetzen auf das Signaturgesetz werden nun nach und nach aktualisiert.
Quelle: Gesetze für elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel
Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.1666 geändert worden ist.
Außerkrafttreten: 29. Juli 2017 (Art. 12 G vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, 2756)