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Übersicht Prüfrhythmus

Überprüfungen durch die Ärztlichen Stellen nach § 130 der StrlSchV

Die Rechtsgrundlage zur Überprüfung durch die Ärztlichen Stellen und des Überprüfungszeitraumes sind § 130 der StrlSchV sowie die darauf fußende Richtlinie „Ärztliche und zahnärztliche Stellen“.

Die Rechtsgrundlage zur Überprüfung durch die Ärztlichen Stellen und des Überprüfungszeitraumes sind § 130 der StrlSchV sowie die darauf fußende Richtlinie „Ärztliche und zahnärztliche Stellen“. Diese legt im Abschnitt 5 fest, dass die Überprüfung in der Regel in Zeitabständen von ein bis drei Jahren zu erfolgen hat. Die Ärztliche Stelle Radiologie des Landes Brandenburg hat daraufhin, in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium, einen Zeitraum von zwei Jahren festgelegt. Bei neuen Einrichtungen fordert die Richtlinie eine erste Überprüfung im ersten Jahr des Betriebes der Röntgeneinrichtung.

Die Auswertungen der Überprüfungen durch die Ärztlichen Stellen erfolgen nach dem „Einheitlichen Bewertungssystem der Ärztlichen Stellen nach § 130 StrlSchV“. Dieses Bewertungssystem dient der Vereinheitlichung der Prüfungen aller Ärztlichen Stellen der Bundesrepublik und ist durch die obersten Landesbehörden zur Arbeitsgrundlage der Ärztlichen Stellen erklärt worden.
Die mittleren Zeiträume zwischen den Überprüfungen gelten als regulär, wenn im Ergebnis der letzten Überprüfung laut dem einheitlichem Bewertungssystem die Mängelkategorie I und II als Ergebnis erteilt wurden.
Bei Vergabe der Mängelkategorien III und IV ist der Zeitraum der nächsten Überprüfungen entsprechend anzupassen. Dies bedeutet, dass die Überprüfung der Umsetzung der Hinweise der Ärztlichen Stellen innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate zu erfolgen hat und im Anschluss daran eine komplette Überprüfung nach 12 Monaten erfolgt.