Informationen
Informationen der Landesärztekammer Brandenburg zu Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus.
Häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).
Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patientinnen und Patienten im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie auch sonst für Beschäftigte beim berufsbedingten Umgang mit Infizierten oder Proben.
Quelle: www.bgw-online.de
Befristet bis 31. März 2023 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
Sämtliche vom GBA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des GBA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona.
Wie aus den Medien bekannt, hat die Ausweitung des Corona-Virus Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Es kann zu Praxisschließungen durch unter Quarantäne gestelltes Personal kommen. Um solche Praxen hilfsweise für die Grundversorgung aufrecht zu erhalten, können Vertreter vor Ort tätig werden, u a. auch Ärzte im Ruhestand.
Gegenwärtig ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt, ob die Abnahme von Abstrichen von Covid-19-Verdachtsfällen eine vertragsärztliche ambulante Leistung oder eine Leistung der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz ist. Bei einer vertragsärztlichen Leistung liegt die Verantwortung für die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung beim Vertragsarzt bzw. dessen Vertreter. Bei einer Leistung der Gefahrenabwehr träte an die Stelle der individuellen Haftpflichtversicherung eine sog. Staatshaftung.
Ärztinnen und Ärzte, die Einsätze zur Abnahme von Abstrichen übernehmen, werden freiberuflich tätig und müssen haftpflichtversichert sein. Vor diesem Hintergrund haben die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV) und die HDI Versicherung AG bereits auf Initiative der Ärztekammer Westfalen-Lippe eine umfassende Deckungszusage für die bereits bei ihr versicherten Ärztinnen und Ärzte gemacht. Die Deutsche Ärzteversicherung ist auch Gruppenversicherungsvertragspartner der Landesärztekammer Brandenburg.
Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz bei den beiden o. g. Gesellschaften verfügen, gilt:
Diese Regelung gilt auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte bei den beiden o. g. Versicherungen.
Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.
Weitere Informationen zu bestehendem Versicherungsschutz und den Möglichkeiten eines Versicherungs-Neuabschlusses gibt das
Service-Team der Deutschen Ärzteversicherung
Telefon: 0221 148-23087
E-Mail: service@aerzteversicherung.de
HDI Versicherung AG
www.hdi.de/freiberufler/aerzte/index
Ärztinnen und Ärzten, die über andere Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, wird empfohlen:
Ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen, einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erbringen. Dazu ist ein Impf- oder Genesennachweis bei der Leitung der Einrichtung vorzulegen oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Grundlage hierfür ist der neue § 20a Infektionsschutzgesetz.
Soweit Beschäftigte einen entsprechenden Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt haben, sowie bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann zudem selbst anlasslos entsprechende Nachweise anfordern und die gemachten Angaben überprüfen. Sollten Beschäftigte den Nachweis nicht erbringen, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten den Zugang zu den Räumen der Einrichtung oder die Tätigkeit in der medizinischen Einrichtung untersagen. Personen, die ab dem 16. März 2022 die Tätigkeit in einer medizinischen Einrichtung aufnehmen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Beschäftigung von neueingestellten Personen ohne Nachweis ist ab diesem Datum durch Gesetz untersagt.
Bei der Ausstellung von ärztlichen Attesten ist zum einen die jeweils geltende Berufsordnung für Ärzte zu beachten. Gemäß § 25 der Berufsordnung der Ärzte im Land Brandenburg haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen. Dies bedeutet, dass die von Patienten behaupteten Symptome von einer Ärztin oder einem Arzt durch gründliche Erhebung der Anamnese und ggf. körperliche Untersuchung entsprechend medizinisch-fachlicher Standards zu prüfen und zu objektivieren sind. Grundlage eines entsprechenden Attests ist damit immer die unmittelbare und einzelfallbezogene Einschätzung des behandelnden Arztes. Abstrakte und nicht auf persönlichen Eindrücken des Arztes beruhende Atteste wären damit bereits berufsrechtswidrig.
Außerdem sind die jeweils geltenden Rechtsverordnungen zu beachten. Eine Befreiung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann, wenn es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der SARS-CoV-2 Umgangsverordnung Brandenburg). Das Zeugnis muss dafür im Original vorgelegt werden.
Die Umgangsverordnung Brandenburg regelt auch den erforderlichen und verpflichtenden konkreten Inhalt eines solchen ärztlichen Zeugnisses. Danach muss das ärztliche Zeugnis mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Patienten enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Näheres dazu, entnehmen Sie bitte der jeweils geltenden Umgangsverordnung Brandenburg.
Informationen unter folgendem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Handreichung-Arzt.html
Hier finden Sie den aktuellen Stand der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu Covid-19-Impfungen
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/COVID-19.html
Die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg setzt für die Zulässigkeit der Fernbehandlung, zu der auch die Videosprechstunde gehört, einen zumindest 1-maligen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt innerhalb des Erkrankungsbildes („Behandlungspfad“) voraus. Diese Regelung steht jedoch berufsrechtlich unter einem sog. Notstandsvorbehalt. Nach diesem kann in einer Notlage von der dargestellten Regelung abgewichen werden. Die gegenwärtige Pandemiesituation wird von der Landesärztekammer Brandenburg als eine solche Notlage angesehen. Damit muss bei Behandlungen und Beratungen, die in der gegenwärtigen Situation gefahrenverringernd per Fernkontakt durchgeführt werden, der sonst erforderliche 1-malige direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht eingehalten werden.
Aufgrund der erneuten Beurteilung durch das Robert-Koch-Institut vom 19.03.2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html) bitte ich, folgende aktualisierte Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu beachten:
Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entnehmen Sie bitte der LAGA M18:
www.laga-online.de
Auf der Internetseite der ZKS-Abfall finden Sie Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben:
fachbetrieberegister.zks-abfall.de
An die Entsorgung von Abfällen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 verunreinigt sind oder verunreinigt sein können, sind besondere Anforderungen zu stellen. Das geht aus einem Schreiben des Referats Abfallwirtschaft, Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 22.12.2020 hervor.
So seien in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte oder erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln“, z.B. auf Isolierstationen der Krankenhäuser, Abfälle von infizierten oder erkrankten Patienten, gemäß Richtlinie der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)-Mitteilung 18, unter dem ASN 18 01 03* zu entsorgen.
Schutzkleidung aus Einrichtungen zur Behandlung infizierter oder erkrankter Patienten ist weiterhin unter dem ASN 18 01 04 zu entsorgen, soweit diese augenscheinlich nicht mit Körperflüssigkeiten der Patienten verunreinigt wurde. In den vergangenen Wochen seien vermehrt Behälter für als gefährlich einzustufende Abfälle des ASN 18 01 03* zur Abholung bereitgestellt worden, die nur ein sehr geringes Füllgewicht aufgewiesen hätten. Dies hätte zu Problemen in den Entsorgungsanlagen geführt, da die Anlagentechnik auf derartige Füllgewichte nicht eingestellt sei. Für die Entsorgung von Schutzkleidung stünden unter dem ASN 18 01 04 ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit und des Ressourcenschutzes in Anspruch genommen werden sollten. Die Entsorgung von Abfällen unter dem ASN 18 01 03* sei nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen bei Temperaturen von über 1.000 °C möglich.
Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind der LAGA M18 zu entnehmen:
https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf
Auf der Internetseite der ZKS-Abfall sind Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu finden:
https://fachbetrieberegister.zks-abfall.de/fachbetrieberegister/
Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Thematik und der derzeit dynamischen Entwicklung verweisen wir zunächst auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Verstorbene.html
Bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt an unsere Rechtsabteilung unter 0331 505605-560.
In den letzten Wochen erhielten brandenburgische Ärztinnen und Ärzte unaufgefordert Schreiben zu vermeintlichen Haftungsrisiken bei Covid-19-Impfungen. Diese Schreiben wurden teilweise als „Haftungsbescheid“ bezeichnet und Bezug auf ebenfalls übersandte Rechtsgutachten genommen. Die Zusendungen erfolgten per Post oder per Mail durch Privatpersonen, Vereine oder, wie zuletzt, durch den Brandenburgischen Kreisverband einer Partei. Im Regelfall enthalten die betreffenden Schreiben Behauptungen, dass die zugelassenen Impfstoffe unsicher und gefährlich seien und impfende Ärztinnen und Ärzte sich daher haftbar oder gar strafbar machen würden. Mehrere Kammermitglieder haben die Landesärztekammer auf diese Schreiben und die teilweise als bedrohlich empfundene Ausdrucksweise aufmerksam gemacht. Die Ärztekammer hat in diesen Fällen mit den Betroffenen persönlichen Kontakt aufgenommen und über die Rechtslage informiert.
Nach Einschätzung der Landesärztekammer Brandenburg sind die Behauptungen zu vermeintlichen Straf- oder Haftungsrisiken rechtlich nicht haltbar. Im Infektionsschutzgesetz wurde ausdrücklich geregelt, dass für gesundheitliche Schäden aufgrund von Impfungen gegen Covid-19 gesetzliche Versorgungsansprüche gegenüber dem Staat bestehen. Die Landesärztekammer Brandenburg hat zuletzt in der Februar-Ausgabe des Brandenburgischen Ärzteblattes über die gesetzlichen Versorgungsansprüche bei Impfschäden informiert.
In fachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die in den Schreiben verbreitete These, dass bestimmte Substanzen der mRNA-Impfstoffe gegen pharmazeutische Regeln verstoßen würde, vom Paul-Ehrlich-Institut widerlegt wurde (https://www.pei.de/SharedDocs/FAQs/DE/coronavirus/sicherheit-wirksamkeit-impfstoff/27-coronavirus-impfstoff-covid-19-sind-unerlaubte-hilfsstoffe-comirnaty-spikevax-enthalten.html).
Gegen die unaufgeforderte Zusendung derartiger Schreiben können allerdings nur die betroffenen Empfänger selbst etwas unternehmen, z. B. indem sie gegenüber einem erkennbaren Absender schriftlich oder per E-Mail mitteilen, dass sie sich weitere Zusendungen verbitten. Ob weitergehende Unterlassungsforderungen oder strafrechtliche Schritte in Frage kommen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Gegen unwahre Behauptungen über das Risiko einzelner Impfstoffe können in der Regel nur die Impfstoffhersteller rechtlich vorgehen.
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am 07.06.2021 bekommen auch ausschließlich privatärztlich tätige Arztpraxen die Möglichkeit an den Impfungen zum Schutz vor dem Coronavirus teilzunehmen. weiterlesen...
Aktuelle Pressemitteilungen zum Thema COVID-19 für Sie zusammengestellt. Weitere finden Sie hier...
Pressemitteilungen des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Pressemitteilungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie über die Internetpräsenz der WHO (englisch) und des European Centre for Disease Prevention and Control (englisch).
Diagnostik- Rehabilitation - Nachsorge: DiReNa
Die Trainingszentren für spezielles infektiologisches Wissen führen Schulungen für externes Personal durch. Hier finden Sie die Standorte und Kontaktangaben.
FAQs zum Coronavirus
Das Robert Koch Institut hat bereits viele weitere Fragen zusammengetragen. Zu den Fragen (FAQ des RKI) gelangen Sie hier.
Beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist ein Bürgertelefon zum Coronavirus eingerichtet. Es ist montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr unter Telefon (0331) 8683-777 zu erreichen.
Meldepflicht:
Auf die bestehenden Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz an das örtlich zuständige Gesundheitsamt wird verwiesen.
Anforderungsschein mit Kontaktdaten des Konsiliar-Labor für Coronaviren (Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH). Bitte Informieren Sie das Labor vor Probenversand!
Tagesaktuelle Klinikbettenmeldung an das DIVI- Intensivregister
Auf der Internetseite der „Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin“ (DIVI) wird eine tagesaktuelle deutschlandweite Übersicht der Intensivbettenkapazitäten gezeigt. Die Teilnahme der Kliniken an diesem Programm ist nach Erlass durch das Bundesgesundheitsministerium verpflichtend, die Aktualisierungen erfolgen täglich bis 9 Uhr, die Anzeige erfolgt über ein Ampelsystem.
Im Kontakt mit besonders belasteten Familien
Die „Medizinische Kinderschutzhotline“ ist ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördertes, bundesweites, kostenfreies und rund um die Uhr erreichbares telefonisches Beratungsangebot für Angehörige der Heilberufe bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch.
Die Medizinische Kinderschutzhotline stellt Fachkräften im Gesundheitswesen eine kostenlose Arbeitshilfe zur Verfügung. Diese soll die Beratung von Familien erleichtern, welche durch die Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Die Arbeitshilfe ist hier zum Download verfügbar.
Quelle: www.kinderschutzhotline.de
Die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) und der Initiative Medis-vs-COVID19 haben in einem gemeinsamen Projekt unter Beteiligung des Hackathons "Wir-vs-Virus" der Bundesregierung die Plattform Match4Healthcare aufgebaut. Sie soll bundesweit einheitlich und berufsgruppenübergreifend zur Unterstützung des Gesundheitssystems beitragen in dem sie eine schnelle, einfache und direkte Vermittlung zwischen Hilfskräften und Institutionen ermöglicht.
Die Landesärztekammer Brandenburg unterstützt das Projekt und bittet alle Studierende der Humanmedizin sich zu beteiligen.
Helfende Hände
Hier finden Studierende, die in der Corona-Pandemie helfen wollen sowie Institutionen, die Studierende suchen, weiterführende Informationen:
https://match4healthcare.de/
(Die Landesärztekammer übernimmt keine Haftung für die hier dargestellten Inhalte und bittet die Leser ausdrücklich, sich ggf. an Hand der tagaktuellen Darstellungen der verlinkten Seiten zu informieren.)