Die Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer in der Fassung der Novelle 2006 gilt im Land Brandenburg als verbindliche Empfehlung i. S. d. § 13 der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg. Abschnitt 5.4.1 dieser Richtlinie gilt dabei in folgender Fassung:
„Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung hat die Leitung der Arbeitsgruppe gemäß 4.3.1. der zuständigen Ärztekammer jährlich eine EDV-gestützte Dokumentation über die Arbeit der Arbeitsgruppe entsprechend dem Fragenkatalog der Ärztekammer vorzulegen. Die zuständige Ärztekammer bestimmt die für die Datenannahme zuständige Stelle. Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet werden, dass der zuständigen Ärztekammer und der Leitung der Arbeitsgruppe die Beurteilung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe(n) ermöglicht wird.
Im Einzelnen müssen mindestens dokumentiert werden:
bezüglich:
Die Beurteilung dieser Kriterien ist nur auf der Grundlage einer prospektiven Datenerfassung möglich. Konkret bedeutet die Prospektivität der Datenerhebung, dass die ersten Angaben zum Behandlungszyklus innerhalb von acht Tagen nach Beginn der hormonellen Stimulation eingegeben werden sollen. Dies ist notwendig, um eine nachträgliche Selektion nach erfolgreichen und nicht erfolgreichen Behandlungszyklen und somit eine bewusste oder unbewusste Manipulation der Daten zu vermeiden.
Durch die prospektive Erfassung der Daten wird eine Auswertung i. S. der Qualitätssicherung ermöglicht, die nicht nur der interessierten Ärztin/dem interessierten Arzt, sondern auch der interessierten Patientin den Behandlungserfolg sowie die Bedeutung eventuell beeinflussender Faktoren transparent macht.”
Die zuständige Kommission nach Abschnitt 5.4.3 der Richtlinie ist die IVF-Kommission der Landesärztekammer Brandenburg. Die Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1.4 der Richtlinie erfolgt obligat durch die Landesärztekammer Brandenburg. Die Festlegung der zuständigen Stelle für die Datenannahme i. S. d. Abschnitts 5.4.1 n. F. der Richtlinie obliegt dem Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg.
Der Beschluss der Kammerversammlung vom 18.11.2006 (Anlage) wird durch diesen Beschluss ersetzt.